EU-Fluggastrechte und Reiseveranstalter

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und der dazugehörige Flug hatte eine Verspätung, ist annulliert worden oder Sie sind nicht befördert worden?

In dem Fall können Sie ggfs. gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 7 Verordnung (EG) 261/2004 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen.

 

Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Ankunft am Zielflughafen (laut Flugschein) mit mehr als dreistündiger Verspätung haben Sie je nach Länge der Flugstrecke einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 bis 600 Euro.

 

Weitere Informationen und Hinweise wie Sie diesen Anspruch geltend machen können, finden Sie auf der Informationsseite der Europäischen Kommission. Dort steht auch das EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte zum Download zur Verfügung, das Sie bei der Airline einreichen können.

 

Gegen Ihren Reiseveranstalter können Sie diesen Anspruch nicht geltend machen (vergl. BGH, Hinweis-Beschluss vom 11.03.2008; Az.:  X ZR 49/07). 

 

Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter

Allerdings können Sie ggfs. einen Minderungsanspruch gegenüber Ihrem Reiseveranstalter wegen dieser Flugverspätung haben. Über die Flugverspätung sollten Sie Ihren Reiseveranstalter umgehend informieren. Sofern Ihnen weitere Kosten entstanden sind, wie z.B. Taxikosten, weil der vertragliche Transfer zum Hotel wegen der Flugverspätung ausgeblieben ist, bewahren Sie die Belege bitte unbedingt auf. Bitte denken Sie daran, die Ansprüche innerhalb von vier Wochen nach dem planmäßigen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

 

Anspruch auf Minderung und Ausgleichszahlung schließen sich nicht aus

Die beiden Ansprüche schließen sich nicht aus. Allerdings kann sich der Reiseveranstalter auf eine Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 261/2004 berufen. Dies gilt zumindest für den Fall, in dem Ihre Minderungsansprüche ausschließlich auf der Flugverspätung basieren (vergl BGH-Urteil vom 30.09.2014; Az.: X ZR 126/13). Sie können sowohl eine Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter, als auch die Ausgleichszahlung  gegenüber der Fluggesellschaft nach der Fluggast-Verordnung geltend machen. Weitergehende Informationen finden Sie in diesem Beitrag: Keine Anrechnung von Zahlungen des Reiseveranstalters auf die Ausgleichszahlung.

 

Tipp vom Rechtsanwalt: Auch hier gilt es möglichst viele Beweise zu sichern. Die Flugverspätung sollten Sie sich daher schriftlich bestätigen lassen. Zudem sollten Sie die Flugscheine, Buchungsbelege und weitere Informationen zum Flug ebenso  sichern wie Belege über entstandene Zusatzkosten.


Bewertet 4,9/5 - 65 Abstimmungsergebnisse