Selbstabhilfe durch Unterkunftswechsel

Das Amtsgericht Köln musste sich in seiner Entscheidung vom 02.12.2013 (Az.: 142 C 160/13) mit der Frage auseinandersetzen, wann der Reisende zur Selbstabhilfe durch Unterkunftswechsel berechtigt ist und welche Aufwendungen zu erstatten sind.

 

Nach § 651 c Abs. 3 BGB  kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe leistet.

 

Der Reisende sei nicht schon bei Auftreten von z.B. nur wenigen oder unbedeutenden Mängeln berechtigt, im Wege der Selbstabhilfe die Unterkunft zu wechseln, so das Gericht. Eine Selbstabhilfe in Gestalt eines Wechsels der Unterkunft sei nur dann berechtigt, wenn nach einer Gesamtabwägung Mängel von einer solchen Art und einem solchem Umfang vorliegen, dass als angemessene Abhilfe nur noch ein Wechsel der Unterkunft in Betracht kommen kann.  

 

In diesem Fall wies die Unterkunft nicht die wesentlichen Bestandteile eines Schlafraumes wie Bett, Schrank, Stuhl, Tisch, Beleuchtung und Heizmöglichkeit auf, so dass das Gericht von einem derartigen Mangel ausging.

 

Wenn der Reisende die Unterkunft wechseln darf, bleibt noch zu klären wie hoch die Kosten für die Alternativunterkunft sein dürfen. Das Gesetz, § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB, gewährt dem Reisenden einen Aufwendungsersatz für eine berechtigte Selbstabhilfe nur im Rahmen der Erforderlichkeit. 

 

Dazu das Gericht:  Erforderliche Aufwendungen seien die, die ein Durchschnittsreisender bei verständiger Würdigung in der konkreten Situation für angemessen erachten durfte. Dabei dürfe er auch höherwertige Leistungen in Anspruch nehmen, soweit diese in der konkreten Situation erforderlich waren, um die von dem Veranstalter nicht geleistete Abhilfe durchzuführen. Es habe daher eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen.

 

Wenn demnach keine Alternativen zur Verfügung stehen, können auch die Aufwendungen für eine höherwertige Unterkunft erforderlich sein.