Flugverspätung: außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug

Fehler passieren auch an Board eines Flugzeugs. Mit der Frage, ob das Flugunternehmen auch eine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn die eigentliche Ursache der Verspätung auf einem Vorflug durch einen externen Mitarbeiter gesetzt wird, musste sich das Amtsgericht Köln auseinandersetzen. 

 

Auf dem Vorflug hatte ein Mitarbeiter eines externen Caterers in einem Hot Meal Ofen einen Akku vergessen. Es kam zu einer Rauchentwicklung und das Flugzeug musste zwischenlanden, wo der Brand gelöscht worden ist. Erst dann konnte der Flug zum Abflughafen fortgesetzt werden, wodurch es dort in der weiteren Folge zu einer erheblichen Verspätung kam. Der Fluggesellschaft standen keine Ersatzflugzeuge zur Verfügung und die Anfrage nach Charterflugzeuge anderer Fluggesellschaften blieb ergebnislos.

 

Als Fluggäste des so zusagen in der Kette verspäteten Fluges eine Ausgleichszahlung nach der EU VO 261/2004 (FluggastVO) geltend machen wollten, berief sich die Airline auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO und wollte nicht zahlen.

 

Das Amtsgericht Köln erteilter diese Ablehnung in seinem Urteil vom 12.05.2014 (Az.: 142 C 600/13) eine doppelte Absage und verurteilte das Flugunternehmen zur Zahlung der Ausgleichszahlung.

 

Unerwartete Flugsicherheitsmängel dürfen ihre Ursache nicht in dem normalen Flugbetrieb haben

Zunächst lehnte sich das Gericht an die Entscheidung des EuGH, dass unter „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ in dem Erwägungsgrund 14 der EU VO Nr. 261/2004 zwar auch technische Probleme fallen können, diese aber nur dann auch außergewöhnlich im Sinne von Art 5. Abs. 3 der FluggastVO sind, wenn sie - unabhängig von Art und der Häufigkeit ihres Auftretens - ihre Ursache nicht in dem normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens haben.

 

Es war der Ansicht, dass das Beliefern des Flugzeuges durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehört.

 

Zurechnungsnormen spielen bei der FluggastVO keine Rolle

Wer die betrieblichen Aufgaben im Einzelnen für die ausführende Fluggesellschaft erbringe oder ob sie die Aufgaben selbst übernommen habe, sei unerheblich. Zurechnungsnormen wie §§ 278, 831 BGB im deutschen Recht würden bei der Auslegung der FluggastVO keine Rolle spielen. Eine derartige Differenzierung würde auch den mit der VO angestrebten Schutz der Fluggäste unterlaufen, begründete das Gericht seine Entscheidung und fuhr weiter fort.

 

Außergewöhnliche Umstände des Vorflugs gelten nicht für den verspäteten Flug

Der geltend gemachte außergewöhnliche Umstand könne zudem nur den Vorflug, nicht aber den streitgegenständlichen Flug betreffen. Das Flugunternehmen habe die Maschine des Vorfluges im Rahmen seines Organisationsbereichs in enger Taktung und ohne Bereithaltung einer Ersatzmaschine zur Durchführung des streitgegenständlichen Fluges eingeplant und hatte für die erforderlich gewordene Zwischenlandung daher kein ausreichendes Zeitfenster mehr zur Verfügung. Die konkrete Flugtaktung und die Anzahl der Flüge, für die eine einzelne Maschine ohne größere Ruhezeiten eingeplant ist, beruhe aber auf Entscheidungen, die jedes Luftfahrtunternehmen in eigener organisatorischer Verantwortung, insbesondere unter Berücksichtigung eigenwirtschaftlicher Interessen bei bestmöglicher Auslastung der Flugzeugflotte treffe. Je dichter die Taktung und je größer die Anzahl der von einer einzelnen Maschine hintereinander durchzuführenden Flüge, desto wahrscheinlicher sei es, dass sich die Verzögerung eines Vorfluges auch auf die nachfolgenden Flüge auswirke. Dieses Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nehme, könne nicht zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liege in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens, so das Gericht.


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