Wer wird Vertragspartner des Reiseveranstalters bei Klassenfahrten?

Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 18.08.2014 (Az.: 142 C 601/13) auseinandersetzen.


Das Buchungsformular enthielt den fettgedruckten Hinweis „Hiermit buchen wir verbindlich und unter Anerkennung ihrer Reisebedingungen folgende Gruppenreise“. Die Buchung wurde von der Klassenlehrerin unterschrieben und mit einem Stempel der Schule versehen. In den AGB des Reiseveranstalters hieß es: „Der Anmeldende vertritt bei Vornahme der Buchung sowie bei der gesamten weiteren Abwicklung des Reisevertrages sämtliche Mitglieder der Reisegruppe (Kunden), die namentlich zu nennen sind. Ist der Anmeldende Lehrer einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung, vertritt der Anmeldende den jeweiligen Träger, der Vertragspartner  wird“. 


Der Reiseveranstalter war der Ansicht, dass ein Reisevertrag zwischen ihm und der Schule zustande gekommen ist.


Vertrag in der Regel mit Schüler

Das Gericht führte aus, dass bei Klassenfahrten ohne Hinzutreten weiterer Umstände allgemein angenommen werden müsse, dass der eine solche Fahrt anmeldende Lehrer in der Regel als Vertreter der mitfahrenden Schüler bzw. deren gesetzlicher Vertreter handelt.


Schulleitung muss handeln

Solche besonderen Umstände lägen in diesem Fall nicht vor. In Nordrhein Westfalen können Klassenfahrten als Schulveranstaltungen Gegenstand einer vertraglichen Bindung der Schule selbst und damit der Gemeinde als Schulträger sein. Dies setze allerdings ein Handeln der Schulleitung voraus (vergl. §§ 59 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW). Daran fehlte es hier. 


Schulstempel bedeutet nicht Vollmacht

Allein die Nennung der Schule in dem Buchungsformular und die Nutzung des Schulstempels reiche für die Annahme einer genehmigten Schulveranstaltung und einer damit nach Maßgabe der Richtlinie bestehenden Vollmacht des Lehrers nicht aus. 


Keine Bindung des Trägers durch AGB

Auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Trägers durch den Lehrer ergebe sich auch nicht aus den AGB, wonach bei Anmeldung durch einen Lehrer einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung der Anmeldende den jeweiligen Träger vertrete. Diese AGB seien nach  § 307 BGB unwirksam, denn mit dieser Regelung werde ein an dem Vertragsschluss selbst nicht beteiligter Dritter Vertragspartei durch eine fingierte Vertretungsmacht des Reiseanmelders.


Andere Verträge

Die Frage des Vertragspartners stellt sich nicht nur bei Klassenfahrten, sondern auch bei anderen Verträgen, z.B. beim Schulfotografen. Wer den Träger der Schule binden möchte, sollte auf eine Vertragsunterzeichnung durch den Schulleiter bzw. dessen Vertretung hinwirken. In der Regel wird ein Vertrag mit dem Schüler oder seinen gesetzlichen Vertretern zustande kommen und nicht mit der Schule.