FAQ zur Erbquote – Rechtsanwalt Berlin Lichtenberg

Das BGB enthält keine Tabelle, der sich die gesetzlichen Erbquoten entnehmen lassen, sondern nur die Berechnungsgrundlagen für die Erbquoten. Das ist aber leicht möglich, wenn man das dahinterstehende Prinzip verstanden hat.  

Gesetzliche Erbordnungen

Die gesetzlichen Erbordnungen teilen die Erben in verschiedene Gruppen ein:

  • Erben 1. Ordnung:
  • Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
  • Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten)
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben 4. Ordnung und weitere: Urgroßeltern und entferntere Verwandte

Wie werden die Erbquoten innerhalb einer Ordnung verteilt?

Innerhalb einer Ordnung gilt das Stammprinzip:  Jeder Stamm (z.B. jedes Kind des Erblassers) erhält einen gleichen Anteil. Innerhalb eines Stammes erben nähere Abkömmlinge vor entfernteren (z.B. Kinder vor Enkeln).

Wer erbt, wenn es Erben verschiedener Ordnungen gibt?

Die nähere Ordnung schließt die fernere aus.

Beispiel:  

  • Gibt es Erben 1. Ordnung, erben diese alles
  • Gibt es keine Erben 1. Ordnung, erben die Erben 2. Ordnung usw.

Welche Erbquote hat der Ehegatte?

Der Ehegatte erbt neben den Verwandten wie folgt:

  • Neben Erben 1. Ordnung: 1/4 des Nachlasses
  • Neben Erben 2. Ordnung oder Großeltern: 1/2 des Nachlasses
  • Neben entfernteren Verwandten: Alles

 

Diese Erbquote kann sich je nach Güterstand verändern:  

  • Zugewinngemeinschaft (Regelfall): Der Ehepartner erbt neben den Kindern des Erblassers 1/4 des Nachlasses und darüber hinaus erhöht sich sein Erbteil um 1/4 für den Zugewinn auf den Todesfall.    
  • Gütertrennung: Bei der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich. Die Erbquote hängt von der Kinderzahl ab: Bei 1 Kind: 1/2 Bei 2 Kindern: 1/3 Bei mehr als 2 Kindern: 1/4
  • Gütergemeinschaft: Der Ehepartner erbt immer 1/4 des Nachlasses.  

 

Bei der Zugewinngemeinschaft und bei Gütergemeinschaft hat die Kinderzahl keinen Einfluss auf die Erbquote des Ehepartners. Bei Gütertrennung sinkt dagegen die Erbquote des Ehepartners mit steigender Kinderzahl.  

 

Was, wenn keine Kinder vorhanden sind:

  • Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner 3/4 neben Verwandten der 2. Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister).
  • Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner 1/2 neben Verwandten der 2. Ordnung. Wenn keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung sowie keine Großeltern vorhanden sind, wird der Ehepartner unabhängig vom Güterstand Alleinerbe.

Beispielsfälle zu Erbquoten

Grundfall: Nichtverheiratete Eltern, ein Kind

Die Eltern F und M sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames Kind K und keine weiteren Kinder. Ein Elternteil verstirbt.   Wenn F oder M verstirbt, erbt K alles, weil es der einzige Erbe der 1. Ordnung ist.

 

FALL 2: DAS KIND VERSTIRBT VOR DEN ELTERN

Wenn K verstirbt, erben die Eltern F und M als Erben 2. Ordnung, da keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, zu gleichen Teilen, also jeweils 1/2.

Fall 3: Das Kind hat bereits eigene Kinder

In dem Fall erben die Eltern nichts, sondern deren Enkelkinder, die Kinder des Erblassers als Erben 1. Ordnung alles zu gleichen Teilen.

Fall 4: M und F sind verheiratet

Das Kind erbt neben seinem noch lebendenden und mit dem Erblasser verheirateten Elternteil bei Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung 1/2 und bei Gütergemeinschaft seiner Eltern 3/4. Der überlebende Elternteil erbt dementsprechend auch zu 1/2 bzw. 1/4.

Fall 5: Überlebender Ehegatte ist kein Elternteil

Sollte es sich bei dem überlebenden Ehepartner nicht um ein Elternteil das Kindes des Erblassers handeln, z.B. bei Wiederheirat oder einem (un)ehelichen Kind aus einer vorherigen Beziehung, sind die Erbquoten zum vorherigen Beispiel identisch.   F und M waren nicht verheiratet bzw. haben sich scheiden lassen. F hat M2 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Auch in diesem Fall würde K bei Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung seine Mutter F zu 1/2 und bei Gütergemeinschaft zu 3/4 beerben.  

Erbquote und Pflichtteilsquote

Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, hat möglicher Weise einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben. Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Kinder
  • Eheleute
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern oder weitere Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel des Erblassers

 

Merke: Um pflichtteilsberechtigt zu sein, muss man mit dem Erblasser verheiratet oder in gerader Linie mit ihm verwandt sein. Geschwister des Erblassers sind daher nie pflichtteilsberechtigt. Ein bereits bestehender Pflichtteilsanspruch kann weiter vererbt werden.  

 

Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.) hinterlassen hat und sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.  

 

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.   Nähere Informationen zum Pflichtteil finden Sie in unseren FAQ zum Pflichtteil.

 

Fall 6: Kind wird von Eltern enterbt

F und M setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Verstirbt nun ein Ehegatte, erbt K nicht, kann aber seinen Pflichtteil in Höhe von 1/4 (die Hälfte von seinem gesetzlichen Erbteil in Höhe von 1/2) geltend machen.

 

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