Das BGB enthält keine Tabelle, der sich die gesetzlichen Erbquoten entnehmen lassen, sondern nur die Berechnungsgrundlagen für die Erbquoten. Das ist aber leicht möglich, wenn man das dahinterstehende Prinzip verstanden hat.
Die gesetzlichen Erbordnungen teilen die Erben in verschiedene Gruppen ein:
Innerhalb einer Ordnung gilt das Stammprinzip: Jeder Stamm (z.B. jedes Kind des Erblassers) erhält einen gleichen Anteil. Innerhalb eines Stammes erben nähere Abkömmlinge vor entfernteren (z.B. Kinder vor Enkeln).
Die nähere Ordnung schließt die fernere aus.
Beispiel:
Der Ehegatte erbt neben den Verwandten wie folgt:
Diese Erbquote kann sich je nach Güterstand verändern:
Bei der Zugewinngemeinschaft und bei Gütergemeinschaft hat die Kinderzahl keinen Einfluss auf die Erbquote des Ehepartners. Bei Gütertrennung sinkt dagegen die Erbquote des Ehepartners mit steigender Kinderzahl.
Was, wenn keine Kinder vorhanden sind:
Die Eltern F und M sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames Kind K und keine weiteren Kinder. Ein Elternteil verstirbt. Wenn F oder M verstirbt, erbt K alles, weil es der einzige Erbe der 1. Ordnung ist.
Wenn K verstirbt, erben die Eltern F und M als Erben 2. Ordnung, da keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, zu gleichen Teilen, also jeweils 1/2.
In dem Fall erben die Eltern nichts, sondern deren Enkelkinder, die Kinder des Erblassers als Erben 1. Ordnung alles zu gleichen Teilen.
Das Kind erbt neben seinem noch lebendenden und mit dem Erblasser verheirateten Elternteil bei Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung 1/2 und bei Gütergemeinschaft seiner Eltern 3/4. Der überlebende Elternteil erbt dementsprechend auch zu 1/2 bzw. 1/4.
Sollte es sich bei dem überlebenden Ehepartner nicht um ein Elternteil das Kindes des Erblassers handeln, z.B. bei Wiederheirat oder einem (un)ehelichen Kind aus einer vorherigen Beziehung, sind die Erbquoten zum vorherigen Beispiel identisch. F und M waren nicht verheiratet bzw. haben sich scheiden lassen. F hat M2 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Auch in diesem Fall würde K bei Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung seine Mutter F zu 1/2 und bei Gütergemeinschaft zu 3/4 beerben.
Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, hat möglicher Weise einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben. Pflichtteilsberechtigt sind:
Merke: Um pflichtteilsberechtigt zu sein, muss man mit dem Erblasser verheiratet oder in gerader Linie mit ihm verwandt sein. Geschwister des Erblassers sind daher nie pflichtteilsberechtigt. Ein bereits bestehender Pflichtteilsanspruch kann weiter vererbt werden.
Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.) hinterlassen hat und sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nähere Informationen zum Pflichtteil finden Sie in unseren FAQ zum Pflichtteil.
F und M setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Verstirbt nun ein Ehegatte, erbt K nicht, kann aber seinen Pflichtteil in Höhe von 1/4 (die Hälfte von seinem gesetzlichen Erbteil in Höhe von 1/2) geltend machen.
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