Wer am Straßenverkehr teilnimmt, kann durch eine Unachtsamkeit oder auch unerwartet Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren werden. Wir haben als ersten Überblick die häufigsten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt und beantwortet.
Als Erstes bewahren Sie Ruhe!
Machen Sie keine voreiligen Aussagen. Das bedeutet außer den Angaben zu Ihrer Person auch wirklich keine. Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, könnte z.B. ein Angehöriger das Fahrzeug genutzt haben. Diese Situation ist ein Paradebeispiel für das Sprichwort "Reden ist Silber und Schweigen ist Gold". Kontaktieren Sie einen Anwalt, bevor Sie mit den Ermittlungsbehörden inhaltlich zu dem Vorwurf kommunizieren.
Nein! Sie haben das Recht zu schweigen und sollten dieses auch nutzen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, sondern nur zu Ihren Personalien.
Wieder ein klares Nein.
Das Recht eines Beschuldigten, zu schweigen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare), einem fundamentalen Prinzip des deutschen Strafrechts und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist gesetzlich in § 136 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Dementsprechend kann es auch nicht negativ gegen Sie ausgelegt werden, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen.
Sie können sich selbst verteidigen. In den meisten Fällen ist dies aber nicht ratsam.
Selbst Anwälte tendieren dazu, sich durch einen Kollegen verteidigen zu lassen. Der Verteidiger übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte. Dadurch können rechtliche Probleme frühzeitig erkannt und eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Der Anwalt kann bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen stellen, um möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest die bestmögliche Ausgangslage für den weiteren Verlauf zu schaffen. Bei einer Eigenverteidigung können durch Unkenntnis der Ermittlungsakte oder Überreaktionen nicht zu korrigierende Fehler begangen werden, die den Verfahrensausgang negativ beeinflussen.
Mögliche Folgen sind Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Fahrverbote, Führerscheinentzug und Punkte in Flensburg. Die genauen Konsequenzen hängen vom jeweiligen Delikt und Ihrer Vorbelastung ab.
Sie haben sich selbst verteidigt, einen Strafbefehl zugestellt bekommen und sind mit der Strafe nicht einverstanden. Kontaktieren Sie in dem Fall am besten umgehend einen Rechtsanwalt und/oder legen Sie Einspruch ein, um die Einspruchsfrist zu wahren. Der Anwalt wird den Strafbefehl prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Wichtig: Die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beträgt nur zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zustelldatum, das in der Regel handschriftlich auf dem gelben Umschlag vermerkt ist. Der Einspruch muss innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingehen, nicht nur abgeschickt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wird kein fristgerechter Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Das ist grundsätzlich prima. Klären Sie dennoch im Vorfeld, ob und unter welchen Umständen diese Ihre Kosten übernimmt. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel folgende Kosten:
Die Versicherung zahlt diese Kosten bis zur vereinbarten Deckungssumme. Überprüfen Sie zudem, ob Sie einen Selbstbehalt vereinbart haben.
Wichtig: Bei vorsätzlich begangenen Straftaten ist der Versicherungsschutz in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können und wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzliche Straftat kommt.
Wenn sich später herausstellt, dass eine Vorsatztat vorlag, kann die Versicherung bereits gezahlte Leistungen zurückfordern.
Bei Alkoholdelikten übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt vorliegt. Bei Fahrlässigkeit besteht in der Regel Versicherungsschutz.
Ordnungswidrigkeiten
Bei Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten in der Regel ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso Verstöße gegen Halte- oder Parkverbote und Fälle der Halterhaftung. Bei einigen Versicherern greift der Schutz auch erst ab einer bestimmten Bußgeldhöhe.
Ihren konkreten Versicherungsschutz erfragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.