Vorsicht Fußmatte!

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Pauschalreise in die Türkei in einem Hotel gebucht. Vor dem Eingang des Hotels befand sich eine 2 cm starke Schmutzmatte, bestehend aus Aluminiumprofilen mit Textileinlage. An den Längsseiten - parallel zur Eingangstür und zu den Profilen - waren breite, abgeschrägte Abschlussleisten angebracht, die den Höhenunterschied zum Boden ausglichen, an den rechtwinklig dazu verlaufenden Schmalseiten hingegen nicht. Der Eingangsbereich des Hotels war abends hell erleuchtet.

 

Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Hotel nach einem Verdauungsspaziergang gegen 22.00 Uhr über die Schmalseite der Schmutzmatte betreten wollen. Dabei habe sich die Spitze ihrer linken Schuhsohle mit dem verbogenen und scharfkantigen Metallrand der Schmutzmatte verhakt, so dass sie das linke Bein nicht mehr in der fließenden Bewegung habe heben können und schwer gestürzt sei. Dadurch habe sie eine Oberschenkeltrümmerfraktur oberhalb des linken Knies erlitten.

Sie war daher der Auffassung, dass die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungspflichten als Reiseveranstalter verstoßen habe, weil die Matte - anders als vom Hersteller vorgesehen - nicht allseitig mit einem Metallrahmen umgeben gewesen sei.

 

Sie machte deswegen Schmerzensgeld, den Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen und Unkosten, die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz entgangener Urlaubsfreude und weitere Ansprüche geltend.

 

Das OLG Bamberg wies in seinem Urteil vom 15.01.2013 (Az.: 5 U 36/12) die Klage jedoch ab.

 

Die 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des türkischen Urlaubshotels stelle keine Gefahrenstelle dar, die der Hotelbetreiber und die Beklagte als Reiseveranstalter hätten beseitigen lassen müssen. Bei dem bedauerlichen Sturz der Klägerin habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, bei mangelnder Achtsamkeit an erkennbar sich darbietenden Unebenheiten hängenzubleiben und zu Schaden zu kommen.  Die Klägerin habe es schlicht versäumt, ihren Fuß ausreichend weit anzuheben, um mit ihren offenen Sandalen unbeschadet über die erkennbare Kante der Schmutzmatte hinwegzukommen, so die Richter in ihrer Entscheidung.