Neben den großen Werkstätten mit einem eigenen ggfs. sogar umzäunten Gelände, gibt es auch viele kleinere Werkstätten, die eigentlich nur aus ihrer Werkstatthalle bestehen und die Fahrzeuge nach der Reparatur im öffentlichen Straßenland abstellen (müssen).
Wenn das Fahrzeug bei der Abholung durch den Kunden einen Schaden aufweist, ist ein Streit vorprogrammiert, aber wer haftet für derartige Beschädigungen?
Wenn der Kunde sein Fahrzeug selbst im öffentlichen Straßenland abgestellt hat, bevor er es an die Werkstatt übergibt, hat er damit sein Einverständnis zum Abparken dort erteilt.
Die Reparaturwerkstatt muss darlegen und beweisen, dass sie das Fahrzeug während der Reparaturarbeiten nicht beschädigt und unter Beachtung der möglichen Sorgfalt nach der Reparatur im öffentlichen Straßenland abgestellt hat. Ohne gesonderte Vereinbarung, die der Kunde beweisen muss, ist ein Abstellen des Fahrzeugs in der Werkstatthalle wegen der Bearbeitung der anderen Kundenfahrzeuge zumindest nicht angezeigt.
Nach der Reparatur muss die Werkstatt das Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand und an erlaubter Stelle abstellen. Die Werkstatt darf dann erwarten, dass sich die Verkehrsteilnehmer gemäß den Vorschriften verhalten und dort abgestellte Fahrzeuge nicht beschädigen. Geschieht dies doch, so verwirklicht sich ein allgemeines Risiko und es haftet unter Umstanden der Verursacher, nicht jedoch der Werkstattbetreiber, so das Amtsgericht Lichtenberg in seiner Entscheidung vom 16.06.2014 (Az.: 13 C 316/13; bestätigt LG Berlin Beschluss vom 26.02.2015; Az.: 83 S 90/14).