FAQ zur einvernehmlichen Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit einem Anwalt

Es kommt vor, dass Mandanten mit der Vorstellung zu uns kommen, ihre einvernehmliche Ehescheidung bzw. die Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft mit einem gemeinsamen Anwalt durchzuführen. Wir haben zu diesem Thema ein paar Fragen, die uns häufig in unseren Beratungsgesprächen begegnen, zusammengefasst und für Sie beantwortet.

 

Brauchen wir für die Scheidung bzw. die Aufhebung unserer Lebenspartnerschaft überhaupt einen Anwalt?

 

Ja. Der Scheidungsantrag kann gemäß § 114 FamFG und der Aufhebungsantrag der Lebenspartnerschaft kann gemäß § 114 i.V.m §§ 269 Abs.1 Nr.1, 270 FamFG nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

 

Können wir für unsere Scheidung bzw. die Aufhebung unserer Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Anwalt nehmen?

 

Nein. Es ist nicht möglich, dass Sie als Eheleute oder Lebenspartner einen gemeinsamen Anwalt mit der Durchführung Ihrer Scheidung beauftragen, bzw. mit der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft.

Anwalte dürfen gemäß § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten. Selbst wenn sich alle Beteiligten einig sind, dass sie die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen, ist es möglich, dass sich dies im Laufe des Verfahrens ändert. Um hier Interessenskonflikten vorzubeugen, ist es Anwälten grundsätzlich untersagt, Antragsteller und gleichzeitig Antragsgegner zu vertreten.

 

Wie geht dann überhaupt eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit einem Anwalt?

 

Wenn die gegnerische Seite lediglich ihre Zustimmung zur Scheidung oder Aufhebung erklären möchte und keine eigenen Anträge vor Gericht stellen möchte, braucht sie gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG nicht anwaltlich vertreten zu sein.  Nur wer den Antrag stellen will, benötig dafür einen Rechtsanwalt.

Wenn es keinen Streit zwischen den Eheleuten gibt, ist es auf diese Weise möglich, dass nur einer einen Anwalt beauftragt und die Anwaltskosten auch nur einmal anfallen. Die andere Seite erklärt ohne Anwalt in der mündlichen Verhandlung dann lediglich seine Zustimmung dazu.

 

Was ist, wenn es doch noch zu einem Streit kommt?

 

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann die nicht anwaltlich vertretene Partei einen eigenen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen.  Es ist auch möglich sich zumindest einmal anwaltlich beraten zu lassen, um sicher zu gehen, dass das Verfahren so, wie es geplant ist, auch seine Richtigkeit hat.

Einen eigenen Anwalt zu beauftragen, ist auf jeden Fall immer dann sinnvoll, wenn über die Scheidung oder die Aufhebung hinaus rechtliche Angelegenheiten wie bspw. Unterhaltsfragen  zu klären sind.

 

Wer trägt die Anwaltskosten?

 

Die Rechnung des Anwalts muss  derjenige bezahlen, der ihn beauftragt hat.  

Es ist aber durchaus üblich, dass sich die Eheleute bzw. Lebenspartner untereinander darauf einigen, dass einer dem anderen einen Teil oder die Hälfte dieser Kosten später ersetzt. 
Steuerlich absetzen kann aber nur der Auftraggeber seine Kosten.

 

Wer trägt die Gerichtskosten?

 

In einem Scheidungsverfahren fallen auch Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten muss zunächst derjenige vorstrecken, der den Scheidungsantrag bzw. den Aufhebungsantrag stellen lässt. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese Kosten dann aber in aller Regel  gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Kosten von beiden Parteien hälftig getragen werden. Derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt und die Gerichtskosten eingezahlt hat, hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte dieses Betrages gegen den anderen.