Was passiert mit dem Pflichtteil, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Wird ein Pflichtteilsberechtigter per Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge zum Erben und schlägt er sein Erbe aus, so steht ihm nur ausnahmsweise ein Pflichtteil zu.

 

Ein Blick in § 2306 BGB schafft Klarheit. Danach hat der Erbe nur dann ein Wahlrecht zwischen seiner Stellung als Erbe und als Pflichtteilsberechtigter, wenn er in seinem Erbe beschwert oder beschränkt wird.

Beschränkungen des Erbes sind laut Gesetz die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung. Beschwerungen sind ein Vermächtnis oder eine Auflage. In diesen Fällen steht dem Erben auch nach Erbausschlagung sein Pflichtteil zu.

 

Ein weiterer Fall, in dem der Pflichtteilsanspruch trotz Erbausschlagung bestehen bleibt, ist in § 1371 BGB geregelt und betrifft die Erbausschlagung durch den Ehegatten. Danach kann der überlebende Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, die Erbschaft ausschlagen und dann neben seinem güterrechtlichen Zugewinnausgleichanspruch noch den Pflichtteil verlangen.

Zu berücksichtigen ist hier, dass im Falle der Ausschlagung der Zugewinnanspruch nach dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit und nicht pauschal gemäß § 1371 Abs. 1 BGB (Erbteil erhöht sich um 1/4) durchgeführt wird. Außerdem stellt der Zugewinnausgleich eine Nachlassverbindlichkeit dar, der den Nachlasswert und damit auch den Pflichtteil entsprechend schmälert. Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine Ausschlagung des Erbes oder eine Annahme sinnvoll ist.

 

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