Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger auf einen Teil des Nachlasses, wenn sie durch eine Verfügung von Todeswegen (Testament / Erbvertrag) enterbt wurden.
Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und (adoptierte) Kinder. Unter gewissen Umständen kommen auch die Eltern und Enkel des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte in Betracht.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn Sie Ihren Pflichtteil erhalten wollen, müssen Sie ihn aktiv von dem Erben einfordern. Dieser wird und muss nicht automatisch von dem Erben ausgezahlt werden, d.h. aber auch, dass Sie Ihren Pflichtteil nicht geltend machen müssen. Allerdings kann z.B. das Sozialamt Ihre Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten und den Anspruch selbst - auch gegen Ihren Willen - geltend machen.
Eine mündliche Geltendmachung ist möglich, allerdings sollten Sie den Pflichtteil aufgrund des Umfangs und zu Beweiszwecken am Besten schriftlich mit Zustellnachweis von dem Erben einfordern.
Ja, der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie als Pflichtteilsberechtigter von dem Erbfall und der Sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben.
In der Regel wird Sie das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung über die Enterbung informieren.
Unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt haben, gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren nach dem Erbfall.
Wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt ist, kann der Erbe die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Erbe kann jedoch nach Eintritt der Verjährung auf die Einrede verzichten und den Pflichtteil freiwillig an Sie auszahlen.
Ja, das ist möglich. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Der Erblasser muss einen der gesetzlich festgelegten Gründe nach § 2333 BGB im Testament genau benennen. Solche Gründe sind z.B. schwere Vergehen gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, Verletzung der Unterhaltspflicht oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Sie können auch vor dem Erbfall freiwillig auf Ihren Pflichtteil verzichten. Dies muss in einem notariell beurkundeten Vertrag, dem sogenannten Pflichtteilverzichtsvertrag, mit dem Erblasser vereinbart werden. In der Regel werden Sie dafür eine Abfindung erhalten haben.
In manchen Ländern gelten andere erbrechtliche Regelungen, die den Pflichtteil nicht kennen, so dass Sie bei Auslandsvermögen u.U. keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Der Erblasser könnte zudem z.B. durch Schenkungen zu Lebzeiten oder eine Stiftungsgründung Ihren Pflichtteilsanspruch reduzieren.
Wenn der Erbe sich weigert, Ihnen die Auskünfte zur Ermittlung des Pflichtteils zu erteilen oder den Pflichtteil nicht auszahlt, bleibt Ihnen als letzte Möglichkeit, die Ansprüche klageweise weiterzuverfolgen.
Bei einem Betrag von über 5.000 Euro müsste die Klage vor dem zuständigen Landgericht erhoben werden. Dort besteht Anwaltszwang.
Nein, das ist nicht möglich. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein reiner Geldanspruch. Sie können sich aber in dem Punkt mit den Erben einigen.
Grundsätzlich benötigen Sie für die Geltendmachung von Auskünften und die anschließende Bezifferung des Pflichtteils keinen Rechtsanwalt. In vielen Fällen dürfte es jedoch ratsam sein, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Das müssen Sie für sich entscheiden. Gerne können Sie sich an uns wenden.
Die Wirksamkeit der letzten Verfügung kann z.B. durch Nachweis fehlender Testierfähigkeit (wie bei Demenz, schweren kognitiven Störungen, psychischen Erkrankungen oder schwerem Drogen- / Alkoholmissbrauch) des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments oder durch Anfechtung des Testaments in Frage gestellt werden. Anfechtungsgründe sind z.B. Irrtum des Erblassers oder Bestimmung eines Erben durch Drohung.
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Fachanwältin für Erbrecht Yvonne Kloth-Janke und
Rechtsanwalt Folkert Janke.