Trauer ist keine unerwartet schwere Erkrankung

Die spätere Klägerin beantragte nach einer Reisebuchung bei der später beklagten Reiserücktrittsversicherung den Abschluss einer solchen für sich, ihren Ehemann und weiteren zwei Personen. Am selben Tag verstarb ihr Mann und etwa eine Woche später nahm die Versicherung den Antrag an, ohne zu wissen, dass der Mann bereits verstorben war.

 

Erst zwei weitere Wochen später stornierte die Klägerin die Reise und verlangte die von ihr gezahlten Stornokosten von der Versicherung erstattet. Diese weigerte sich allerdings zu zahlen. 

 

Mit ihrer Klage blieb die Versicherungsnehmerin dann auch vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 20.08.2015; Az.: 233 C 26770/14) erfolglos.

 

Versicherungsfall sofort anzeigen und stornieren

Die Klägerin hätte nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen schon den Tod ihres Mannes unverzüglich anzeigen und die Reise unverzüglich stornieren müssen. Da sie dies erst knapp zwei Wochen später gemacht hat, hat sie vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung begangen, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist.

 

Trauer keine Erkrankung

Die Trauer der Klägerin stelle auch keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen dar.

 

Die Klägerin habe zwar einen psychischen Schock erlitten, dies stelle jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes dar. Trauer sei vielmehr eine normale Folge beim Tod eines nahen Angehörigen, so das Gericht.