Ein Reisebüro kann sowohl Veranstalter als auch Vermittler sein.
Besonders wenn es Probleme mit der Reise gibt und die Leistungsträger im Ausland sitzen oder allgemeine Probleme wie die Nichtbeachtung von Einreisebestimmung auftreten, ist es für den Kunden gut, wenn er einen Verantwortlichen in Deutschland in Anspruch nehmen kann.
Komplettpaket = Reiseveranstalter
Regelmäßig ist ein Reisebüro nach der Rechtsprechung des EuGH als Reiseveranstalter zu sehen, wenn die Leistungen vor dem Vertragsschluss gebündelt werden und ein Gesamtpreis verlangt wird. Sammelt das Reisebüro also zunächst die Wünsche des Kunden und erstellt darauf basierend ein Komplettpaket wird das Reisebüro als Veranstalter tätig.
gemeinsame Gestaltung = Reisevermittler
Wird dagegen in Zusammenarbeit zwischen Buchendem und dem Reisebüro die Reise schrittweise gestaltet, liegt die Leistung des Reisebüros überwiegend in der Vermittlung der einzelnen Reiseteile nach Vorstellung des Kunden (vergl. Landgericht Chemnitz, Urteil vom 04.02.2015; Az.: 6 S 371/14). Das Reisebüro wird in solchen Fällen daher nur als Vermittler tätig.