Sie haben zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen:
1. Beim zuständigen Nachlassgericht: Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
2. Bei einem Notar: Sie können auch einen Notar mit der Beantragung des Erbscheins beauftragen. Der Notar wird den Antrag dann für Sie beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.
Die Wahl zwischen Nachlassgericht und Notar liegt bei Ihnen.
Der Notar muss die Umsatzsteuer (derzeit 19%) auf seine Gebühren aufschlagen, das Nachlassgericht hingegen nicht. Bei Notaren ist es meist einfacher und schneller, einen Termin zu erhalten. Bei Nachlassgerichten gibt es oft längere Wartezeiten für Termine zur Beurkundung des Erbscheinsantrags.
Wichtig: Bei uns in der Kanzlei ist kein Notar tätig. Bitte wenden Sie sich für die Suche nach einem Notar an die örtliche Notarkammer.
Für den Antrag benötigen Sie in der Regel:
Die Bearbeitungszeit kann je nach Komplexität des Falls und Auslastung des Gerichts mehrere Wochen bis Monate betragen.
Die Grundgebühren für den Erbscheinsantrag sind bei Notar und Gericht gleich, da sie durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind.
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses und werden anhand der Wertgebührentabelle in § 34 GNotKG berechnet.
Bei der Beantragung über einen Notar fallen folgende Kosten an:
Bei direkter Beantragung beim Nachlassgericht:
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro würden die Kosten wie folgt aussehen:
Jeder, der Erbe oder Miterbe ist, kann einen Erbschein beantragen. Auch ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter kann den Antrag stellen.
Nein, es gibt keine gesetzliche Frist. Sie können den Erbschein theoretisch auch Jahre nach dem Erbfall beantragen. Allerdings ist eine zeitnahe Beantragung oft sinnvoll.
Mit der Beantragung eines Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft automatisch an. Sie können das Erbe danach nicht mehr ausschlagen.
Nicht immer. In manchen Fällen reichen auch andere Dokumente aus, wie z.B. ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll. Bei Grundstücken oder im Umgang mit Banken wird jedoch oft ein Erbschein verlangt.
In der Regel benötigen Sie bei einem notariellen Testament keinen Erbschein. Das notarielle Testament gilt als öffentliche Urkunde und hat Vorrang vor einem Erbschein. Es gibt jedoch Ausnahmen:
In Zweifelsfällen sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lassen.
Sie haben Fragen zum Erbschein? Kontaktieren Sie uns einfach!
Fachanwältin für Erbrecht Yvonne Kloth-Janke und
Rechtsanwalt Folkert Janke.
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