Erbschein (FAQ) - Rechtsanwälte Berlin Lichtenberg

Wo kann ich einen Erbschein beantragen?

Sie haben zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen:

 

1. Beim zuständigen Nachlassgericht: Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

 

2. Bei einem Notar: Sie können auch einen Notar mit der Beantragung des Erbscheins beauftragen. Der Notar wird den Antrag dann für Sie beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.

 

Die Wahl zwischen Nachlassgericht und Notar liegt bei Ihnen. 

Der Notar muss die Umsatzsteuer (derzeit 19%) auf seine Gebühren aufschlagen, das Nachlassgericht hingegen nicht. Bei Notaren ist es meist einfacher und schneller, einen Termin zu erhalten. Bei Nachlassgerichten gibt es oft längere Wartezeiten für Termine zur Beurkundung des Erbscheinsantrags. 

 

Wichtig: Bei uns in der Kanzlei ist kein Notar tätig. Bitte wenden Sie sich für die Suche nach einem Notar an die örtliche Notarkammer.

  

Welche Unterlagen benötige ich für den Erbscheinsantrag?

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel: 

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch
  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
  • Namen und Anschriften aller Miterben
  • Ggf. Nachweise über den Ausschluss anderer potenzieller Erben

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Erbscheinsantrags?

Die Bearbeitungszeit kann je nach Komplexität des Falls und Auslastung des Gerichts mehrere Wochen bis Monate betragen.

 

Was kostet ein Erbschein?

Die Grundgebühren für den Erbscheinsantrag sind bei Notar und Gericht gleich, da sie durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind.

 

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses und werden anhand der Wertgebührentabelle in § 34 GNotKG berechnet.

 

Bei der Beantragung über einen Notar fallen folgende Kosten an:

  •  1,0 Gebühr für den Erbscheinsantrag 
  •  19% Umsatzsteuer auf diese Gebühr
  •  1,0 Gerichtsgebühr für die Erteilung des Erbscheins

 

Bei direkter Beantragung beim Nachlassgericht:

  • 1,0 Gebühr für den Erbscheinsantrag
  • 1,0 Gebühr für die Erteilung des Erbscheins
  • Keine Umsatzsteuer

 

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro würden die Kosten wie folgt aussehen:

  • Gebühr für den Erbscheinsantrag: 273 Euro 
  • ggfs. 19% Umsatzsteuer beim Notar
  • Gebühr für die Erteilung des Erbscheins: 273 Euro

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Jeder, der Erbe oder Miterbe ist, kann einen Erbschein beantragen. Auch ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter kann den Antrag stellen.

 

Gibt es eine Frist für die Beantragung eines Erbscheins?

Nein, es gibt keine gesetzliche Frist. Sie können den Erbschein theoretisch auch Jahre nach dem Erbfall beantragen. Allerdings ist eine zeitnahe Beantragung oft sinnvoll.

 

Was passiert, wenn ich einen Erbschein beantrage?

Mit der Beantragung eines Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft automatisch an. Sie können das Erbe danach nicht mehr ausschlagen.

 

Brauche ich immer einen Erbschein?

Nicht immer. In manchen Fällen reichen auch andere Dokumente aus, wie z.B. ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll. Bei Grundstücken oder im Umgang mit Banken wird jedoch oft ein Erbschein verlangt.

 

Benötige ich bei einem notariellen Testament als keinen Erbschein?

In der Regel benötigen Sie bei einem notariellen Testament keinen Erbschein. Das notarielle Testament gilt als öffentliche Urkunde und hat Vorrang vor einem Erbschein. Es gibt jedoch Ausnahmen: 

  • Bei unklarer Erbfolge im Testament
  • Wenn das Grundbuchamt einen Erbschein verlangt
  • Bei nicht namentlich benannten Nacherben
  • Wenn das Erbrecht von bestimmten Bedingungen abhängt

In Zweifelsfällen sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lassen.

 

Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht

Sie haben Fragen zum Erbschein? Kontaktieren Sie uns einfach!

 

Fachanwältin für Erbrecht Yvonne Kloth-Janke und

Rechtsanwalt Folkert Janke

 

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