In reiserechtlichen Angelegenheiten vertreten wir schon seit Jahren diverse Reiseveranstalter, Reisevermittler und Reedereien aus dem In- und Ausland. Wir helfen Reisenden bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche z.B. gegen Reiseveranstalter, Reiserücktrittsversicherungen und Leistungsträger.
Wir stehen Ihnen hier in allen rechtlichen Fragestellungen zur Seite. So erstellen wir z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verträge mit den Leistungsträgern, Gesellschaftsverträge, Arbeitsverträge und Reiseverträge. Daneben vertreten wir Sie im gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) und im Forderungseinzug.
Den Schwerpunkt bildet unsere Beratung bezüglich Beschwerden von Reisenden über die Reiseleistung. Bereits im Vorfeld können wir Ihnen helfen, Ihr Beschwerdemanagement zu optimieren oder wir antworten für Sie auf Beschwerden. Wir prüfen, ob und in welcher Höhe die Ansprüche ggfs. begründet sind und beurteilen die Erfolgsaussichten für einen eventuell anstehenden Prozess. Hierbei können wir auf eine jahrelange Prozesserfahrung zurückgreifen.
Bei der Vertretung von Reisenden profitieren wir von unserer Erfahrung auf Seiten von Reiseveranstaltern.
Häufig scheitert die Geltendmachung von Ansprüchen bereits an vermeidbaren Fehlern. Eine Abhilfe wird vor Ort nicht verlangt, Beweise werden nicht gesichert, Fristen werden versäumt oder es werden Ansprüche geltend gemacht, die dem Reisenden nicht zustehen. Bei einer Minderung des Reisepreises können wir einschätzen, in welcher Höhe diese berechtigt ist. Eine übertrieben hohe Forderung führt in der Regel dazu, dass eine außergerichtliche Einigung mit dem Reiseveranstalter nicht möglich ist.
Tipp vom Anwalt: Wenn Sie im Urlaub meinen, dass eine Reiseleistung nicht mit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung übereinstimmt, verlangen Sie umgehend am Urlaubsort Abhilfe vom Reiseveranstalter. Die Kontaktdaten finden Sie in den Reiseunterlagen. Setzen Sie eine angemessen Frist zur Behebung des Mangels und reisen nicht voreilig wieder ab. Sollte tatsächlich ein Mangel vorliegen, wird der Reiseveranstalter in der Regel auch für eine Abhilfe sorgen. Anderenfalls lassen Sie sich Ihre Beschwerde möglichst schriftlich bestätigen. Denken Sie nach der Rückkehr nach Hause daran, Ihre Ansprüche binnen eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise direkt beim Reiseveranstalter anzumelden (§ 651g BGB). Dies sollte zu Beweiszwecken auch möglichst schriftlich geschehen.
Reisebüro: Vermittler oder Veranstalter - Kündigung des Reisevertrages bei anderer Unterkunft - Reisemangel: Bettwanzen im Hotelzimmer - Lärm im Hotel -
Flugverspätung: außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug - Beweisfragen bei Online-Buchung eines Reisevertrages - Flugzeiten in der Reisebestätigung - Fluggastrechte: Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - Flugverspätung: Türen öffnen als tatsächliche Ankunftszeit - Keine Anrechnung von Zahlungen des Reiseveranstalters auf die Ausgleichszahlung -Kinderlärm im Hotel kein Reisemangel? - Abhilfefrist bei Mängeln an der Unterkunft - Selbstabhilfe durch Unterkunftswechsel - Sturz am Pool - EU-Fluggastrechte und Reiseveranstalter - Der Skiurlaub - Mängel und Unfall - Adressat der Mängelanzeige - Alkoholkonsum ist typisch für niedrigpreisige All-Inclusive-Reisen - Verseuchter Gemeindestrand ist kein Reisemangel - Bei telefonischer Buchung Reiseunterlagen prüfen - Raubüberfall ist kein Reisemangel - Reisepreisminderung bei fehlender Information über eine Überbuchung - Minderungsansprüche: Reisevermittler ist nicht der richtige Beklagte - Pauschalreise: Verschiebung der Abflugzeit als Reisemangel bei Ankunft am nächsten Tag - Reiseleiter ist nicht nur ein Reisebegleiter - Rechte bei überbuchtem Hotel - Minderungsanspruch bei Flugverschiebung von der Nacht auf den Mittag - Unfall bei Transfer zum Hotel ist Reisemangel