Minderungsanspruch bei Flugverschiebung von der Nacht auf den Mittag

Das Amtsgericht München hatte in seiner Entscheidung vom 07.03.2017 (Az.: 182 C 1266/17) mit einem häufiger auftretenden Fall zu tun. Der im Rahmen einer Pauschalreise gebuchte Flug wurde in diesem Fall um 11 Stunden nach hinten verschoben. Statt um 01:30 Uhr (Ankunft 7 Uhr) erfolgte der Hinflug erst um 12:50 Uhr (Ankunft 18:10 Uhr). 

 

Die Klägerin versuchte vergeblich, eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu erreichen, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde. Da dies nicht gelang,  machte sie eine Minderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegen den Reiseveranstalter geltend.

 

Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass die Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart gewesen. Im Einklang mit der höhergerichtlichen Rechtsprechung sprach es aber eine Minderung von 5% des Tagespreises ab der fünften Verspätungsstunde, insgesamt also 35% zu.

 

Einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude sprach das Gericht jedoch nicht zu, weil der Urlaub seiner Auffassung nach nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude könne zudem nur geltend gemacht werden, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten sei. Bei einer Flugverspätung sei dies aber der Fall. Aufgrund des nächtlichen Fluges sei dem ersten Urlaubstag ohnehin kein erheblicher Erholungswert zuzumessen.

 

Anders sind die Rechte des Reisenden bei einer Vorverschiebung in die Nachtzeit zu beurteilen

Bewertet 4,8/5 - 12 Abstimmungsergebnisse