Streit vermeiden bei der Aufteilung von Nachlassgegenständen – wer bekommt den Schmuck, wer das Auto und wer die Porzellanhundsammlung?

Miterben in einer Erbengemeinschaft haben häufig Probleme damit, den gegenständlichen Nachlass untereinander ohne Streit aufzuteilen. 

Grundsätzlich gilt, wenn sich die Erben nicht einig werden, muss der Gegenstand versilbert werden. Der Erlös wird entsprechend der Erbquoten im Zuge der Erbauseinandersetzung aufgeteilt. Leider sind die Familienerbstücke dann nicht mehr in der Familie und die Erfahrung zeigt, dass Geld den ideellen Wert für den Einzelnen nicht immer aufwiegen kann.

 

Der Testierende kann das vermeiden, indem er in einer Teilungsanordnung bestimmt, wer genau welche Gegenstände erhalten soll. Er kann aber auch bestimmen, wie die Aufteilung des beweglichen Nachlasses erfolgen soll. Dafür gibt es zwei einfache Anordnungen im Testament, die Streit vorbauen können:

 

Wenn zwei Erben benannt sind, kann das Wahlverfahren hilfreich sein, also die Anordnung „einer teilt, einer wählt“.

Ein Erbe soll die Nachlassgegenstände in zwei Teile aufteilen und der andere kann sich anschließend aussuchen, welchen dieser Teile er nimmt. Der teilende Erbe wird hier auch im eigenen Interesse auf eine ausgewogene Aufteilung der Nachlassgegenstände achten.

 

Die andere Methode hat sich schon für die Aufteilung von Hausrat in familienrechtlichen Verfahren bewährt. Sie ist auch geeignet, wenn mehr als zwei Erben benannt werden.

In einer festgelegten Reihenfolge können sich die Erben jeweils einen Gegenstand aussuchen. Das Verfahren wird solange in Runden fortgeführt, bis alles verteilt ist.

 

Wenn Sie zu dem Thema eine rechtliche Beratung wünschen oder Hilfe bei der Formulierung Ihres Testaments benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!