FAQ zur Kündigungsschutzklage – Rechtsanwalt Berlin Lichtenberg

Nachfolgend werden häufig gestellte Fragen zur Kündigungsschutzklage beantwortet:

 

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber klagt. Mit der Klage kann sich der Arbeitnehmer gegen alle Arten von Kündigungen wenden, einschließlich ordentlicher, außerordentlicher und Änderungskündigungen.

 

Das Arbeitsgericht prüft dabei, ob die Kündigung rechtmäßig und sozial gerechtfertigt ist. Ziel der Klage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen und gegebenenfalls den Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu erhalten.

 

Die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besteht nur für Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitgeber die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitnehmer anzweifelt, muss er eine Feststellungs- oder Leistungsklage erheben. 

 

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

 

Wann muss ich eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwingend einzuhalten.

 

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Wird die dreiwöchige Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, selbst wenn sie eigentlich aus rechtlichen Gründen unwirksam wäre.

 

Unter den in § 5 KSchG genannten Umständen ist es nach Ablauf der Frist noch möglich, einen Antrag zu stellen, die Klage nachträglich zuzulassen.

 

Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab?

1. Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht

2. Gütetermin mit dem Ziel eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) zu finden.

3. Bei erfolglosem Gütetermin: Kammertermin vor dem vollständigen Gericht

4. Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme.

 

Kann ich (auch nur) eine Abfindung einklagen?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in der Regel nicht. Häufig einigen sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs auf eine Abfindung (i.d.R. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr in Anlehnung an § 1a Abs. 2 KSchG).

 

Wie hoch sind die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Die Kosten setzen sich aus Gerichts- und ggfs. Anwaltskosten zusammen. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel drei Brutto-Monatsgehälter beträgt.

Sofern weitere Ansprüche geltend gemacht werden, erhöht sich der Streitwert.

Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten. Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung an dem Vergleich dann allerdings eine zusätzliche Vergleichsgebühr.

 

Wichtig: In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dass kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Jede Partei trägt in dieser Instanz ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang selbst.

 

Was passiert, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?

Wenn Sie in dem Verfahren gewinnen, muss der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort, als hätte es die Kündigung(en) nie gegeben.

 

Brauche ich einen Anwalt für eine Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen.

Sie können z.B. auch die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen. Dort wird man Ihnen in der Regel beim Abfassen einer Klageschrift helfen. Informieren Sie sich vorher über die Öffnungszeiten und die notwendigen Unterlagen, die Sie mitbringen müssen.

Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, aber nicht die finanziellen Mittel haben, können Sie auch bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen.

 

Kann ich während des Verfahrens gekündigt werden?

Ja, weitere Kündigungen während des laufenden Verfahrens sind möglich und müssen ebenfalls fristgemäß angegriffen werden. Dem kann man vorbeugen, in dem man zusätzlich zum konkreten Kündigungsschutzantrag einen sogenannten Schleppnetzantrag stellt.

 

Ihr Rechtsanwalt für eine Kündigungsschutzklage

Sie möchten sich in einem Kündigungsschutzverfahren vertreten lassen? 

Kontaktieren Sie uns einfach!

 

Rechtsanwalt Folkert Janke

 

☏ 030 / 551 528 75
E-Mail info@rae-juk.de