Testament (FAQ) - Rechtsanwälte Berlin Lichtenberg

Welche Möglichkeiten gibt es ein Testament zu errichten und welchen Inhalt sollte es haben?

 

Formen eines Testaments

Es gibt zwei Hauptformen:

  • Das eigenhändige (privatschriftliche) Testament
  • Das öffentliche (notarielle) Testament

Daneben gibt es auch z.B. auch die Möglichkeit, ein sogenanntes Nottestament zu errichten. Dieses spielt in der Praxis aber kaum eine Rolle.

 

Das notarielle Testament

Ein notarielles Testament ist eine letztwillige Verfügung, die vom Notar beurkundet wird. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen, der diesen dann verschriftlicht und beurkundet.

 

Ein notarielles Testament bietet u.a. folgende Vorteile: 

  • Rechtssicherheit: Der Notar stellt sicher, dass alle Formvorschriften eingehalten werden.
  • Sichere Aufbewahrung: Das Testament wird amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert.
  • Kein Erbschein nötig: In der Regel benötigen die Erben keinen zusätzlichen Erbschein.

Das eigenhändige (privatschriftliche) Testament

Diese Möglichkeit, den eigenen letzten Willen niederzuschreiben, wird von vielen genutzt. Auch wenn die Anforderungen an ein solches Testament bewusst nicht allzu hoch gesetzt sind, gibt es doch einiges zu beachten, damit der letzte Wille auch berücksichtigt wird.

 

Anforderungen an ein privatschriftliches Testament

Ein privatschriftliches Testament muss folgende Elemente enthalten: 

 

Vollständig handschriftliche Verfassung (zwingend)

Das gesamte Testament muss vom ersten bis zum letzten Wort eigenhändig und handschriftlich von Ihnen als Erblasser geschrieben sein.

 

Sollten Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sein, ein handschriftliches Testament zu verfassen, gibt es die Möglichkeit eines notariellen Testaments. Vor dem Notar können Sie Ihren letzten Willen auch mündlich oder in Gebärdensprache erklären. 

 

Wichtig: Ein am Computer oder mit Schreibmaschine erstelltes Dokument ist ungültig, selbst wenn es handschriftlich unterschrieben wurde. Sie dürfen Ihre Hand auch nicht bei der Abfassung des Testaments führen lassen. Es gilt dann nicht mehr als eigenhändig verfasst.

 

Lesbarkeit

Achten Sie auf Lesbarkeit Ihrer Schrift: Die Handschrift muss lesbar sein, damit alle Inhalte auch nachvollziehbar sind.

Bei den Formulierungen sollte Sie darauf achten, dass diese klar und detailliert sind und daher möglichst kurze und eindeutige Sätze verwenden, um spätere Fehlinterpretationen zu vermeiden, die nicht Ihrem Willen entsprechen.

 

Unterschrift (zwingend)

Das Testament muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterschrift sollte den vollen Namen (Vor- und Nachname) enthalten.

 

Ort und Datum

Ort und Datum der Erstellung sollten im Testament angegeben werden. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament nicht automatisch ungültig, es könnten dadurch aber Zweifel an der Gültigkeit entstehen, insbesondere wenn Sie im Laufe Ihres Lebens mehrere Testament verfasst haben. 

 

Testierfähigkeit (zwingend)

Sie müssen zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig sein, d.h. mindestens 16 Jahre alt und geistig in der Lage, die Bedeutung Ihrer Handlungen zu verstehen.

 

Zusätzliche Inhalte

Zudem sollten Sie eine aussagekräftige Überschrift wie "Testament" oder "Mein letzter Wille" verwenden und Ihren Namen und Geburtsort nennen.

Das Fehlen einer Überschrift kann in manchen Fällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem bloßen Entwurf eines Testaments führen.

 

Gemeinsames Testament

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Hierbei genügt es, wenn einer der Partner das Testament handschriftlich verfasst und beide unterschreiben.

 

Berliner Testament

 Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Die Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des länger lebenden Partners der Nachlass an Dritte, häufig die gemeinsamen Kinder, fallen soll.

 

Paare ohne Trauschein

Paare ohne Trauschein können kein gemeinschaftliches Testament errichten. 

Diese könnten als Alternative Einzeltestamente mit aufeinander abgestimmten Regelungen verfassen oder einen Erbvertrag schließen.

 

Inhalt des Testaments

In Ihrem Testament stehen Ihnen viele Gestaltungsmöglichkeiten offen. So können Sie z.B.:

  • einen oder mehrere Erben bestimmen.
  • Personen enterben (Pflichtteil beachten).
  • Ihr Vermögen verteilen. 
  • Auflagen oder Bedingungen festlegen.
  • Vermächtnisse anordnen.
  • Ersatzerben bestimmen.
  • eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. 

Änderung des Testaments

Im Leben kommen Veränderungen vor. Ein Testament, das Sie einst für gut und richtig empfunden haben, muss es im Laufe der Zeit nicht mehr sein.

 

Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen.

Bei einem eigenhändigen Testament können Sie einfach ein neues Testament verfassen, das das alte ersetzt. 

 

Achtung: Ein Berliner Testament kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich von beiden Partnern widerrufen werden. Nach dem Tod eines Partners kann es in der Regel nicht mehr geändert werden, es sei denn, es wurde im Testament eine entsprechende Klausel vereinbart.

 

Aufbewahrung des Testaments

Ihr Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort hinterlegen.

Eine amtliche Verwahrung bietet mehr Sicherheit und stellt sicher, dass das Testament im Erbfall gefunden wird. 

Nähere Informationen zur Hinterlegung bekommen Sie häufig bei dem für Sie zuständigen Gericht. Beispielhaft hier für das Amtsgericht Lichtenberg.

 

Abgabepflicht von Testamenten

Sie haben ein Testament im Nachlass gefunden? Wenn Sie ein Testament nach dem Tod des Erblassers finden oder bereits in Besitz haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, es abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zum Verstorbenen standen.  

 

Wo muss das Testament abgegeben werden?

Das Testament muss beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Ist dieses zu weit entfernt, können Sie das Testament auch beim nächstgelegenen Amtsgericht abgeben.  

 

Wann muss das Testament abgegeben werden?

Sie müssen das Testament unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben, sobald Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben.  

 

Was genau muss abgegeben werden?

Es muss das Original des Testaments abgegeben werden. Auch alle anderen Schriftstücke, die möglicherweise eine letztwillige Verfügung darstellen könnten, müssen abgeliefert werden. Das gilt insbesondere auch für scheinbar ungültige, widerrufene oder gegenstandslose Testamente. Es ist nicht Ihre Aufgabe, über die Gültigkeit zu urteilen!  

 

Was passiert, wenn man das Testament nicht abgibt?

Bei Nichtabgabe drohen ernsthafte Konsequenzen:

  • Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
  • Mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber den Erben
  • Gerichtliche Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgeld oder Durchsuchung

Was passiert nach der Abgabe des Testaments?

Das Nachlassgericht eröffnet das Testament in einem offiziellen Verfahren und informiert alle betroffenen Personen über den Inhalt. 

 

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