Flugverspätung / Fluggastrechte

Ihr Flug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden und Sie wollen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 7 Verordnung (EG) 261/2004 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen? 

 

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass Fluggesellschaften häufig die von Reisenden selbst eingereichte Zahlungsaufforderungen ablehnen, einen Gutschein anbieten oder eine geringere Vergleichszahlung. Erst nach einer anwaltlichen Aufforderung, teilweise sogar erst nach Klageerhebung, zahlen die Airlines die nach der Verordnung zustehende Ausgleichszahlung. 

 

Wie hoch ist die Ausgleichszahlung?

Diese beträgt je nach Entfernung zwischen 250 bis 600 Euro.

 

  • 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
  • 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km.
  • 600 Euro bei allen anderen Flügen

 

Wie wird die Entfernung berechnet? 

Die Entfernungen werden dabei gemäß Art. 7 Abs. 4 der VO nach der sogenannten Großkreismethode berechnet. Teilstrecken werden addiert.

 

Wie berechnet sich der Verspätungszeitpunkt?

Für die Berechnung der Flugverspätung wird auf die tatsächliche Ankunftszeit abgestellt. Dies ist der Zeitpunkt, an dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet worden ist und für die Passagiere die Möglichkeit bestand, das Flugzeug zu verlassen. Diese Zeitpunkt liegt i.d.R. nach der offiziellen Landezeit. Gerade wenn es um Minuten geht, sollten Sie Beweise sichern, um diesen Zeitpunkt später belegen zu können.

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihres ungekürzten Ausgleichsanspruchs behilflich. 

 

Wer trägt die Anwaltskosten?

Kostenschuldner der Anwaltskosten sind Sie. In vielen Fällen steht Ihnen aber ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Airline zu und Sie können die Gebühren unserer Tätigkeit von der Airline erstattet verlangen.

 

Bis wann sollte ich meine Ansprüche geltend machen? 

Die Verjährung der Ansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 richtet sich nach nationalem Recht. Sofern Sie die Ansprüche in Deutschland geltend machen (können), gilt hier die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.

 

Kann ich auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen?

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht und hat sich dieser Flug verspätet, können Sie auch Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Beachten Sie aber hier die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB. Sie müssen die Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter binnen eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend machen. Der Reiseveranstalter kann sich ggfs. auch auf eine Anrechnung auf die Ausgleichszahlung berufen.

 

Ich war pünktlich, aber mein Gepäck nicht

Sollte Ihr Gepäck eine "Verspätung" haben , helfen wir Ihnen auch, Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen nach dem Montrealer Übereinkommen geltend zu machen sowie bei einer Pauschalreise zudem bei der Durchsetzung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche.