Flugverspätung: Türen öffnen als tatsächliche Ankunftszeit

Wenn das  Endziel mit  einer  Verspätung  von  über  drei  Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird, steht dem Fluggast gemäß den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung zu.

 

Hier können manchmal Minuten über das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs entscheiden. 

 

Für den Ankunftszeitpunkt gibt es mehrere Anknüpfungspunkte, z.B. das Aufsetzen auf der Landebahn, das Erreichen der Parkposition oder das Öffnen der Flugzeugtüren. In der Verordnung  Nr.  261/2004  wird der Begriff Ankunftszeit nicht definiert.

 

Der EuGH musste sich deshalb in der Rechtssache German Wings ./. Henning in seinem Urteil vom 4.09.2014 (Az.: C-452/13) genau mit dieser Frage auseinandersetzen.

 

Der streitgegenständliche Flug setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn auf, seine Parkposition erreichte er 3:03 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit und die Türen wurden kurz darauf geöffnet.

 

Die Fluggesellschaft wollte keine Ausgleichszahlung leisten und berief sich auf das Aufsetzen auf der Landebahn mit nur einer 2:58 stündigen Verspätung. Das vorbefasste Gericht reichte ein Vorabentscheidungsersuchen ein.

 

Ankunftszeit erst bei Möglichkeit das Flugzeug zu verlassen

Die Richter am EuGH entschieden, dass der  Begriff  „tatsächliche  Ankunftszeit“ im Kontext  der Verordnung Nr. 261/2004 dahin zu verstehen sei, dass er dem Zeitpunkt entspricht, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Erst zu diesem Zeitpunkt könne sich der Fluggast weiter um seine  persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern und unterliege nicht mehr den verschiedenen Einschränkungen des Fluges.


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