Das Scheidungsverfahren

Im folgenden möchten wir Ihnen schildern wie ein einfaches Scheidungsverfahren in etwa abläuft.

 

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. In Berlin gibt es drei Familiengerichte: 

  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig für Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Spandau und Tempelhof-Kreuzberg
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee zuständig für die Bezirke Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding
  • Amtsgericht Schöneberg zuständig für den Bezirk Schöneberg und für Ehesachen bei fehlendem inländischen Wohnsitz

 

Der Scheidungsantrag wird durch den von Ihnen oder Ihrem Partner beauftragten Anwalt eingereicht. Wenn wir von Ihnen beauftragt wurden, für Sie die Scheidung zu beantragen, haben wir Sie zuvor umfassend beraten, alle Ihre Fragen beantwortet und Sie haben uns bevollmächtigt, für Sie tätig zu werden.

 

Nach dem Eingang der Antragsschrift und der Einzahlung der Gerichtskosten durch die antragstellende Partei, wird der Scheidungsantrag dem Ehepartner/der Ehepartnerin zugestellt. Dieser/diese hat dann die Möglichkeit, sich gegenüber dem Gericht zu erklären. Entweder stellt er/sie einen eigenen Scheidungsantrag oder er/sie erklärt, dass er/sie der Scheidung zustimmen wird oder er/sie legt seine/ihre Einwände gegen den Scheidungsantrag dar.

 

Wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand und kein anderslautender Ehevertrag zwischen den Eheleuten geschlossen wurde, wird mit der Scheidung zeitgleich auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die Hälfte Ihrer in Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften Ihrem Partner/Ihrer Partnerin übertragen werden und Sie im Gegenzug auch die Hälfte Ihres Partners/Ihrer Partnerin übertragen bekommen.

 

Damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, holt das Gericht die Auskünfte bei den jeweiligen Rentenversicherern ein. Sie erhalten vom Gericht dazu Formulare, die ausgefüllt wieder an das Gericht zurückgeschickt werden müssen. Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen dieser Formulare benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Sobald die Auskünfte aller Rentenversicherer vorliegen, nimmt das Gericht die Berechnung des Versorgungsausgleichs vor und sendet beiden Eheleuten und ihren Rechtsanwälten einen Entwurf über den Versorgungsausgleich zu. Gemeinsam mit Ihnen überprüfen wir dann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und erheben gegebenefalls unsere Einwände, sollte die Berechnung nicht nachvollziehbar sein.

 

Dann wird ein Scheidungstermin vom Gericht anberaumt, bei dem Sie und Ihr Partner/ Ihre Partnerin noch einmal zum Trennungszeitpunkt und zu Ihrem Wunsch, geschieden zu werden, befragt werden. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, dass sie geschieden werden wollen und keine weiteren Angelegenheiten mehr zu klären sind, wird das Gericht die Scheidung verkünden.

 

Sie erhalten einige Tage nach dem Termin ein Protokoll des Gerichtstermins sowie einen Scheidungsbeschluss. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gelten Sie dann als endgültig geschieden. 

 

Scheidungskosten

Die Kosten des Scheidungsverfahrens hängen von den Einkommensverhältnissen beider Eheleute ab. Der Streitwert für die Ehescheidung ist das dreifache monatliche Netto-Einkommen beider Eheleute. Anhand dieses Streitwertes werden dann die Gerichtskosten und auch die Anwaltskosten berechnet.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. 

 

Wenn Sie hierzu Fragen haben, beantworten wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch oder auch per Email