Beweisfragen bei Online-Buchung eines Reisevertrages

Für Reisedienstleistungen ist ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Also könnte man stattdessen auf die Idee kommen, sich quasi ein Widerrufsrecht aufgrund der Beweislastverteilung zu verschaffen, wenn der Reiseveranstalter an dem Reisevertrag festhält und Stornokosten geltend macht.

 

Der Beklagte verteidigte sich zumindest in dem vom Amtsgericht Freiburg mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: 11 C 1489/13) entschiedenen Fall damit, dass er die streitgegenständliche Reise nicht gebucht habe. Es müsse sich jemand einen Scherz erlaubt haben.

 

Bei der Buchung sind die persönlichen Angaben des Beklagten mit genauer Adresse, Handy-Nummer, E-Mailadresse, Altersangabe und die Angaben einer Mitreisenden mit Namen und Altersangabe korrekt eingegeben worden.  Die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum Urlaub bei seinem Arbeitgeber eingereicht hatte. Die vermeintliche Mitreisende wusste dagegen nach ihrer Zeugenaussage nichts von der Buchung.

 

Von dem Reiseveranstalter erhielt der Beklagte eine Buchungseingangsbestätigung per E-Mail und eine Buchungsbestätigung sowie eine Rechnung per Post. Auf diese Schreiben reagierte der Beklagte allerdings nicht. Der Beklagte reagierte erst, als die Klägerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragte mit einem Einspruch gegen diesen.

 

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Stornokosten.

 

Auch wenn die angegebenen Daten anderen bekannt gewesen sein mögen, sei deren Angabe in der Buchungsanfrage ein zwingendes Indiz dafür, dass die Buchung vom Beklagten stamme. Die Nichtreaktion des Beklagten auf die E-Mail / Schreiben sei nicht verständlich, da diese dem Beklagten überdeutlich gezeigt hätten, dass ein konkret auf ihn zu beziehender Geschäftsvorgang ablief. 

 

Das Gericht glaubte im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Beklagten in diesem Fall also nicht, dass er die Buchung nicht vorgenommen hat. Grundsätzlich muss zwar derjenige, der den Vertragsschluss behauptet, dessen Zustandekommen beweisen. Wenn die Angaben aber wie in diesem Fall so konkret sind, sollte man dennoch das „Missverständnis“ zeitig aufklären.  Bei einer zeitigen Rückmeldung auf eines der Schreiben des Reiseveranstalters wäre es sicher nicht zu einer Klage gekommen. Sollte man allerdings zu oft „Opfer“ solcher schlechten Scherze werden, wird man wohl beim Reiseveranstalter zukünftig für automatisierte Onlinebuchungen gesperrt werden. 


Bewertet 5/5 - 3 Abstimmungsergebnisse