Reiseleiter ist nicht nur ein Reisebegleiter

Die Klägerin buchte  bei der Beklagten eine 20tägige Äthiopienreise. Im Reiseprospekt wurde einer der Reiseleiter in Äthiopien mit Bild vorgestellt, von dem es heißt, dass er vor ein paar Jahren für den Job des Reiseleiters begeistert wurde und es für ihn inzwischen nichts Schöneres gäbe, als mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien zu gehen.

 

Die Klägerin war mit der gebrachten Leistung der Reiseleistung auf der durchgeführten Rundreise nicht zufrieden und machte eine Minderung von 50% des Reisepreises geltend. Der Reiseleiter habe sich praktisch nie aus eigenem Antrieb geäußert, habe nur unzureichend Information zur jeweiligen Tagesplanung, den Sehenswürdigkeiten und der Fauna und Flora gegeben. Im Übrigen sei ihm das Timkat-Fest nicht bekannt gewesen.

 

Das Amtsgericht Köln sprach hier in seiner Entscheidung vom 01.12.2011 (Az.: 138 C 323/11) nach durchgeführter Beweisaufnahme, die dies im Wesentlichen bestätigte, der Klägerin eine Minderung von 15% zu.

 

Von der Reiseleitung sei zwar nach der Katalogbeschreibung nicht zu erwarten gewesen, dass sie im Standard einer Bildungsreise Informationen zu geben hatte, jedoch sei zu erwarten gewesen, dass die Reiseleitung die wesentlichen Informationen und grundlegende Informationen zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten und aufgesuchten Orten abgeben würde. Da dies nicht der Fall war und der Reiseleiter eher als Reisebegleitung anzusehen gewesen sei, hielt das Gericht die zugesprochene Minderung für angemessen, aber auch ausreichend.