Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 19.11.2012 (Az.: 2-24 S 199/11) wird gerne zur Begründung zitiert, dass der (Pauschal-)Reisende die Unterbringung in einem Ersatzhotel auch ohne Begründung nicht akzeptieren muss und den Reisevertrag kündigen darf.
Richtig ist, dass die abweichende Unterbringung in einem Ersatzhotel nach herrschender Rechtsauffassung einen erheblichen und zur Kündigung berechtigenden Mangel im Sinne von § 651 e Abs. 1 BGB darstellt. Ein Reisender ist regelmäßig nicht verpflichtet, eine Ersatzunterkunft zu akzeptieren, die er nicht gebucht hat.
Der Reiseveranstalter kann, wie auch das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausführt, dem Kündigungsrecht des Reisenden aber den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Begründung entgegensetzen, der Reisende hätte ein gleichwertiges Ersatzangebot nicht angenommen. Hierfür ist allerdings der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig.
Ersatzhotels sind wohl dann gleichwertig und damit vom Reisenden anzunehmen, wenn sie von Kategorie Ausstattung und Lage sowie Standard dem gebuchten Objekt vollständig entsprechen und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegen.
Dies ist dem Reiseveranstalter in dem vom LG Frankfurt entschiedenen Fall nicht gelungen. Vielmehr war das Ersatzhotel von Ausstattung, Qualität und Lage sogar minderwertiger.
Wenn Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine gleich- oder höherwertige Unterkunft anbietet, sollten Sie daher nicht vorschnell kündigen. Ist die Unterkunft dagegen minderwertiger können Sie den Reisevertrag kündigen und die Rückzahlung des Reisepreises sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen. Der Reiseveranstalter kann im Gegenzug eine Entschädigungszahlung wegen erbrachter Reiseleistungen geltend machen (z.B. für die Dauer der Unterbringung im Ersatzhotel), für die er aber darlegungs- und beweisbelastet ist.