Unfall bei Transfer zum Hotel ist Reisemangel

Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise. Zu den Reiseleistungen gehörte auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Transferfahrt kam es aufgrund eines Geisterfahrers zu einem Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin wurde so schwer verletzt, dass er intensivmedizinisch betreut und später nach Deutschland verlegt werden musste. Die Klägerin wurde nach 24 Stunden aus dem Krankenhaus entlassen. Und konnte das Hotel nutzen. Sie verbrachte aber die meiste Zeit im Krankenhaus bei ihrem Ehemann.

Die Klägerin verlangte den Reisepreis vom Reiseveranstalter erstattet.

 

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 06.12.2016 (Az.: X ZR 117/15), dass ihr ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zusteht.

 

Durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall habe sich eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht.   

Das Vorliegen eines Reisemangels führe nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Da die Reise aber weitgehend ihren Zweck verfehlt habe, rechtfertige dies eine Minderung, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist, sondern auch zur Erstattung des kompletten Reisepreises führt, so die Richter in ihrer Entscheidung.

 

Für weitergehende Schadenersatzansprüche fehlt es jedoch am dafür notwendigen Verschulden des Reiseveranstalters.