Verseuchter Gemeindestrand kein Reisemangel

Die spätere Klägerin buchte für sich und ihre Familie eine Pauschalreise in die Türkei.

 

Auf Grund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde, war der Badestrand durch Fäkalien verunreinigt.  Eine Woche nach der Ankunft erkrankte die gesamte Familie an Fieber und Durchfall. Die Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben.

 

Zurück in Deutschland verlangte Sie vom Reiseveranstalter 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Da dieser sich weigerte zu zahlen, kam es zu einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht München. Das Gericht wies mit Urteil vom 16.01.2013 (Az.:  132 C 15965/12) die Klage ab, da es keinen Reisemangel feststellen konnte.

 

 

Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde liege nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters.  Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter von der der Verseuchung Kenntnis gehabt hätte und somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen ebenfalls nicht vor, so das Gericht in seiner Begründung.