Bei telefonischer Buchung Reiseunterlagen prüfen

Die in München wohnende Klägerin buchte für sich und ihre Familie in einem Reisebüro telefonisch Flugtickets von Antalya nach München. Am selben Tag suchte sie das Reisebüro noch persönlich auf, unterschrieb die Buchung und holte die Unterlagen ab.

 

Am Abflugtag in Antalya bemerkte die Klägerin dann aber, dass die Tickets für die umgekehrte Flugrichtung ausgestellt waren und musste neue Tickets erwerben. Den Mehrpreis machte sie beim Reisebüro geltend. Dieses weigerte sich jedoch zu zahlen, weil die Klägerin wie ausgestellt Tickets von München nach Antalya gebucht habe.

 

Die Klage vor dem Amtsgericht München blieb mit Urteil vom 12.04.2013 (Az.: 233 C 1004/13) erfolglos.

 

Da die Klägerin in dem Reisebüro die Buchung mit den Flügen von München nach Antalya unterzeichnet habe, könne es dahinstehen, ob sie telefonisch etwas anderes bestellt habe. Durch die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages treffe sie zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden, das einen Schadenersatzanspruch ausschließe, so das Gericht in seiner Entscheidung.

 

 

Die Konstellation, dass der Reisende Flugtickets / Bahntickets vom Reiseort zum Heimatort bucht, ist nicht ungewöhnlich, kommt aber auch nicht so häufig vor, dass Dritte wie z.B. Mitarbeiter eines Reisebüros nicht in den Automatismus verfallen, die Tickets mit dem Heimatort als Startpunkt zu buchen.  Gerade deshalb sollte man schon zu Beginn des Gesprächs auf die besondere Situation hinweisen und später nochmals kontrollieren, ob man richtig verstanden worden ist.