Pauschalreise: Verschiebung der Abflugzeit als Reisemangel

Bei einer Pauschalreise des späteren Klägers wurde der Rückflug durch den Reiseveranstalter nach Antritt der Reise derartig verschoben, dass der Kläger erst nach Mitternacht am Tag nach dem eigentlichen geplanten Ende der Reise zu Hause ankam.

 

Der Kläger buchte deshalb einen Late Check Out vor Ort und lies sich von einem Bekannten vom Flughafen abholen.

 

Das Amtsgericht Duisburg sprach in seinem Urteil vom 07.01.2013 (Az.: 3 C 3175/12) die Erstattung dieser Kosten dem Kläger nach 651f Abs. 1 BGB zu.

 

Reisemangel bei erheblicher Beeinträchtigung der Nachtruhe

Nach der ständigen Rechtsprechung müsse bei Pauschalreisen mit Änderungen der Flugzeiten gerechnet werden. Ein Mangel liege bei Änderungen der Flugzeiten daher erst dann vor, wenn dadurch die Grenzen der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten würden. Dies sei zumindest dann nicht der Fall, wenn durch die Änderungen nur der erste bzw. der letzte Reisetag betroffen ist. Diese beiden Tage dienen in der Regel nicht der Erholung, sondern fungieren als Tage der An- bzw. Abreise. Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz für die Fälle, in denen die Nachtruhe nicht unerheblich eingeschränkt werde.

 

Im vorliegenden Fall habe die Flugzeitänderung die Nachtruhe des Klägers und der Mitreisenden beeinträchtigt. Darüber hinaus stelle die Änderung auch eine Beeinträchtigung eines Tages dar, der nicht mehr als Abreisetag eingeplant war. Die nächtliche Ankunft überschreite daher die Grenze der Zumutbarkeit, so das Gericht in seiner Entscheidung.

 

Ohne die Verlegung der Flugzeit wäre der Late Check Out nicht erforderlich gewesen. Es sei darüber hinaus den Reisenden nicht zuzumuten, einen ganzen Tag ohne Zimmer zu verbringen.

 

Gleiches gelte für die Erstattung der Fahrtkosten. Es komme hier lediglich darauf an, was an den Bekannten für die Fahrt gezahlt worden sei und ob dieser Betrag im Rahmen der Schadensminderungspflicht vertretbar sei. Das Gericht hielt dabei die geltend gemacht 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer für nicht unangemessen.

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