Sie möchten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen die Fluggesellschaft beauftragen?
Grundsätzlich sind Sie Kostenschuldner der Anwaltskosten und müssen für diese aufkommen.
Ihnen könnte aber ein Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltsgebühren gegen das Luftfahrtunternehmen zustehen:
1. Die Airline befindet sich mit der Zahlung im Verzug. Sie haben Ihre Ansprüche zunächst selbst geltend gemacht und auch nochmals die Zahlung angemahnt, dann könnten Sie die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen.
2. Sind Sie im Flugzeug nicht bereits schriftlich auf Ihre Rechte nach der VO (EG) 261/2004 hingewiesen worden, könnte Ihnen aus dieser Pflichtverletzung nach Auffassung einiger Gerichte ein Schadenersatzanspruch, insbesondere für die notwendigen Anwaltskosten, zustehen. Unter dem schriftlichen Hinweis ist nicht ein Zettel zu verstehen, auf dem eine Flugverspätung vermerkt ist. Die Fluggesellschaft muss Sie konkret auf Ihre Rechte aufgrund dieser Flugverspätung hinweisen. Dieser Hinweis wird aber gerne „vergessen“. Wer macht schon gerne darauf aufmerksam, dass man von ihm 250-600 Euro fordern kann?
3. Nach Auffassung einiger Gerichte steht Ihnen auch ein Erstattungsanspruch aus einer Pflichtverletzung des Luftbeförderungsvertrages (§§ 631, 280 Abs. 1 BGB) zu. Diese nehmen an, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Flugunternehmen würden in einer großen Zahl der Fälle erst bei einer rechtsanwaltlichen Geltendmachung der Ansprüche reagieren und diese sogar erst bei einer Klageerhebung anerkennen.
4. Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass ein gegen die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung verstoßendes Luftfahrtunternehmen von sich aus Ausgleichszahlung leisten oder zumindest auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen muss. Hat das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Mandatierung von sich aus keine Zahlung angeboten, hat es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die entsprechenden Kosten grundsätzlich zurechenbar veranlasst. Würde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erst nach ergebnisloser Mahnung zugesprochen, setzte man - fälschlicherweise - einen präzise informierten und an sich nicht schutzbedürftigen Fluggast voraus. Der Verbraucher wisse nach einer Schlechtleistung in der Regel aber nur, dass ihm gewisse Rechte zustehen könnten; um diese konkret prüfen und ggf. beziffern zu lassen, sucht er anwaltliche Hilfe. Es sei daher typisch, dass das erste Anspruchsschreiben des Fluggastes von anwaltlicher Seite aus erfolgt, so die Vertreter dieser Auffassung.
Wiederum andere Gerichte sprechen aber nur bei Verzug (Variante 1) einen Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltsgebühren zu.