Reisepreisminderung bei fehlender Information über eine Überbuchung

Die spätere Klägerin buchte für sich und ihre zwei Töchter ein Ferienappartement auf einer Ferieninsel. Bei der Buchung gab sie an, dass unbedingte Voraussetzung für ihre Reise eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten seien, da sie sich überwiegend selbst versorgen wolle.

 

Aufgrund einer Überbuchung, von der der Reiseveranstalter schon vor dem Reiseantritt der Klägerin wusste, bekam sie vor Ort eine andere Wohnung zugewiesen. Diese lag allerdings mehr als  250 Meter vom Strand entfernt und in ihrer Nähe befand sich nur ein sogenannter Minimarkt.

 

Die Klägerin bemängelte dies umgehend vor Ort, als jedoch keine Abhilfe erfolgte, zog sie in die Wohnung ein, um auch nicht das Risiko einzugehen, dass eine Kündigung des Reisevertrages einer rechtlicher Überprüfung nicht stand hält.

 

Aufgrund des spärlichen Angebotes des Minimarktes ging sie notgedrungen mehrfach mit ihren Töchtern essen, anstatt sich wie beabsichtigt, selbst zu verpflegen.

 

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub machte sie eine Minderung des Reisepreises wegen der anderweitigen Unterbringung und zusätzliche Kosten für die externe Verpflegung geltend.

 

Das Amtsgericht München sprach der Klägerin in seinem Urteil vom 21.02.2013 (Az.: 244 C 15777/12) einen Teil der Verpflegungskosten, eine 5% Minderung für die fehlende Strandnähe und sogar eine 15% Minderung für die fehlende Mitteilung des Reiseveranstalters über die Überbuchung zu.

 

Eine Entfernung von mehr als 250 Metern zum Strand erfordere es, dass man sich entsprechend kleide und verhindere somit ein unkompliziertes Schwimmengehen.

 

Dadurch dass der Klägerin erst bei ihrer Ankunft mitgeteilt worden sei, dass die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stehe, habe der Reiseveranstalter eine Informationspflichtverletzung begangen.

 

Ein Minimarkt sei nicht mit einem Supermarkt vergleichbar, da dessen Warenangebot äußerst eingeschränkt sei. Ein Minimarkt sei daher nicht geeignet, die Verpflegung über insgesamt zwei Wochen in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen. Die dadurch entstandenen Verpflegungskosten könnten daher ersetzt verlangt werden, begründete die Richterin ihre Entscheidung.