Gerade bei häufig wechselnden Bewohnern wie in Hotels besteht das Risiko, dass Bettwanzen eingeschleppt werden. In dem vom OLG Celle mit Urteil vom 26.03.2015 (Az.: 11 U 249/14) entschiedenen Fall bemerkten die Reisenden nach drei Tagen die für Bettwanzen typischen Verletzungen und Hinterlassenschaften und wurden für die restliche Zeit des Urlaubs in ein anderes, mangelfreies Zimmer umquartiert. Im Anschluss an die Reise machten sie u.a. eine Minderung des Reisepreises und Schmerzensgeld geltend.
Hinsichtlich der Minderung differenzierte das Gericht wie folgt:
Bis zum Auftreten der körperlichen Beeinträchtigung durch die juckenden Quaddeln aufgrund der bloßen Unsicherheit wegen Blutspuren auf dem Laken hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 10% für angemessen. Für die Tage mit den körperlichen Beeinträchtigungen hielt das Gericht je nach Schwere 50% bis 75% für angemessen. Für die Tage, an denen die Reisenden noch unter der Ausstrahlungswirkung der anhaltenden Beeinträchtigungen litten, hielt das Gericht 20% für angemessen.
Das Gericht sprach den Reisenden auch Schmerzensgeld zu.
Reiseveranstalter muss Entlastungsbeweis führen
Der Reiseveranstalter hätte beweisen müssen, dass der Hotelbetrieb als sein Erfüllungsgehilfe das Vorhandensein des Ungeziefers nicht zu vertreten habe. Der Reiseveranstalter, der sich darauf beruft, einen Reisemangel nicht verschuldet zu haben, muss für sämtliche in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis führen. Es reicht dafür nicht aus, dass es möglich ist, dass die Reisenden selbst oder die unmittelbar vorherigen Gäste, die Bettwanzen eingeschleppt haben könnten, solange der Reiseveranstalter dies nicht beweist. Auch für die Möglichkeit anderer Geschehensabläufe, die ein fahrlässiges Verhalten der Hotelleitung begründen, ist der Reiseveranstalter beweisbelastet. Der Reiseveranstalter muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass und wie in dem betroffenen Hotel die Sauberkeit in einem solchen Maße hergestellt wurde, dass Bettwanzen und vergleichbare Insekten möglichst schlechte Lebensbedingungen finden.
Hotel muss Konzept gegen Bettwanzen haben
Der Hotelbetreiber muss sich dieses Problems zumindest bewusst sein und diejenigen Maßnahmen ergreifen, mit denen sich Schäden von seinen Gästen fernhalten lassen, ohne dass der Kostenaufwand unzumutbar groß wird. Unzumutbar wäre z.B. die Hotelzimmer zur bloßen Vorbeugung in regelmäßigen Abständen von einem Kammerjäger mit Pestiziden oder mit einem Hochtemperatur-Dampfreiniger behandeln zu lassen. Zumutbar hingegen ist eine Anweisung an das Zimmerpersonal, bei jedem Bettwäschewechsel nach Spuren von Bettwanzen zu suchen.
In diesem Fall konnte der Reiseveranstalter dazu nichts vortragen und beschränkte sich nur darauf, dass es in dem Hotel bislang keinen Bettwanzenvorfall gab.
Höhe des Schmerzensgeldes
Das Schmerzensgeld soll die erlittenen Beeinträchtigungen zumindest teilweise ausgleichen. Das Gericht berücksichtigte in diesem Fall, dass es sich um absehbar vorübergehende Beeinträchtigungen handelte. Je nach Intensität hielt das Gericht 500 Euro bis 1.000 Euro für angemessen, wobei die Reisende auch über 100 Bisse erlitten hatte und auf diese überdurchschnittlich stark reagierte.