Raubüberfall ist kein Reisemangel

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik . Dort ist er Opfer Raubüberfalls geworden, wobei er durch eine Machete in erheblichem Umfang verletzt worden ist. Als Folge der Verletzung ist er nach einer Notoperation 35 Tage in einem Krankenhaus stationär behandelt worden, sowie nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch weitere 14 Tage.

 

Mit seiner Klage machte er Schadenersatzansprüche sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies in seinem Urteil vom 25.02.2013 (Az.: 16 U 142/12) die Berufung gegen das bereits klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt zurück.

 

Raubüberfall ist allgemeines Lebensrisiko

 

Zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden zählende Risiken unterfallen nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters.

Als solche Risiken seien Kriminalität im Zielgebiet und allgemeine Gefahren des Überfalls und Diebstahls in der Urlaubsregion und Hoteldiebstahls-Gefahr anerkannt.

 

Keine Hinweispflicht des Reiseveranstalters

 

Ein Verstoß gegen Hinweispflichten im Prospekt sei allenfalls dann anzunehmen, wenn es wiederholt zu Überfällen oder Diebstahl gegenüber Gästen gekommen wäre. Dies sei im vorliegenden Fall von Seiten des Klägers aber nicht vorgetragen worden, so die Richter in Ihrer Entscheidung