Sturz am Swimmingpool

Die Möglichkeit vor dem Frühstück morgens in den Pool zu gehen, ist für einige Urlauber eine schöne Sache. Der spätere Kläger rutschte allerdings auf einer frisch geputzten Stufe zum Schwimmingpool aus und fiel zunächst auf sein Steißbein. Danach stürzte er weitere Stufen hinunter, wobei er auf die rechte Hand und danach auf die linke Schulter fiel. Etwa 20 Meter oberhalb von sich hatte er eine Reinigungskraft bemerkt, die den Boden wischte. Er ging allerdings davon aus, dass diese von oben nach unten wischt. Tatsächlich hatte sie unten mit ihrer Arbeit begonnen. Durch die Verletzungen musste er den Urlaub abbrechen und war mehrere Wochen krankgeschrieben. Aufgrund des Sturzes machte  Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend.

 

Das OLG Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 09.01.2014 (Az.: 16 U 43/13), dass ein solcher Anspruch nicht besteht.

 

Bei dem Sturz des Klägers habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das keinen Reisemangel darstelle, so die Richter. Im Bereich des Schwimmbeckens eines Hotels oder einer Hotelanlage sei regelmäßig mit Nässe zu rechnen. Dies gelte auch für  den Zugangsbereich zum Schwimmbecken wie Treppen. 

 

Ein Reisegast müsse davon ausgehen, dass bereits andere Badegäste das Schwimmbecken genutzt und möglicherweise auf dem Rückweg in das Hotel nasse Spuren hinterlassen haben, die noch nicht getrocknet sind. Zudem müsse ein Reisegast auch davon ausgehen, dass der geflieste Bereich um den Pool herum, wozu auch die Zugangswege gehören, jedenfalls morgens gereinigt und dass dabei auch Reinigungsmittel verwendet werden. Gerade im Bereich des Schwimmbeckens eines Hotels sei in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Boden regelmäßig gereinigt werde, damit aus hygienischen wie auch ästhetischen kein Schmutz in das Poolwasser gelangt. Da der Kläger zudem oberhalb von sich die Reinigungskraft bemerkt habe, hatte er einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Stufen der Treppen noch vom Wischen hätten nass sein können. Deshalb musste er beim Betreten der Stufen entsprechend sorgfältig vorgehen. Diese Sorgfalt habe er offensichtlich nicht in vollem Umfang walten lassen, da es anderenfalls nicht zu dem Sturz gekommen wäre, begründeten die Richter ihre Entscheidung und bestätigten die Entscheidung des Landgerichts.