Je beschwerlicher die Anreise, desto größer sind häufig die Erwartungen an die gebuchte Unterkunft. Wenn diese nicht erfüllt werden, sollte man nicht zu vorschnell auf eigene Faust eine neue Unterkunft buchen, wenn man später den Reisepreis erstattet bekommen möchte.
Um den Reisevertrag kündigen zu können, muss zunächst ein Mangel vorliegen. Dieser Mangel bzw. die Summe der Mängel muss auch erheblich, also nicht nur z.B. ein paar Haare im Spülbecken, sein oder einen wichtigen und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund darstellen, der einen Einzug in die Unterkunft für den Reisenden unzumutbar macht.
Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, muss dem Reiseveranstalter auch noch eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, sofern eine Abhilfe nicht unmöglich ist, der Reiseveranstalter eine Abhilfe verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende steht jetzt also nicht nur vor dem Problem, ob die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wird, sondern auch noch vor der Frage wie lang er diese Frist zur Abhilfe bemessen muss. Reichen vielleicht 60 Minuten, auch in der Hauptsaison, oder muss er gar einen ganzen Tag Zeit einräumen?
Das Amtsgericht Augsburg vertrat in seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az.: 15 C 100/14) die Auffassung, wenn der Reiseveranstalter nicht generell eine Nachbesserung ablehnt und bei einer Anreise am späten Nachmittag den Reisenden auf den folgenden Werktag vertröstest, sei dies vom Reisenden zu akzeptieren und für ihn zumutbar. Er müsse dann zunächst die Unterkunft beziehen, um dann am darauffolgenden Tag mit dem Reiseveranstalter weiteres zu erörtern.
Sicherlich fiel dem Gericht diese Aussage leicht, weil es wohl auch davon ausging, dass keine erheblichen Mängel vorlagen, dennoch zeigt auch diese Entscheidung, dass die Frist nicht zur kurz bemessen sein sollte.