Kreuzfahrt: Sturz aus Hängematte ist allgemeines Lebensrisiko

Im Urlaub die Beine baumeln lassen, dachte sich eine Reisende auf einem Kreuzfahrschiff. Sie wollte den kühlen Abendwind genießen und legte sich dazu in die Hängematte am Balkon. Das Vergnügen währte allerdings nur kurz und sie fiel nach wenigen Minuten zu Boden. Durch den Sturz erlitt sie einen doppelten Schlüsselbeinsplitterbruch und Rippenprellungen.

 

Einen Verantwortlichen für den Sturz hatte sie auch schnell ausfindig gemacht, den Reiseveranstalter.   

 

Sie sei wegen der geringen Breite aus der Hängematte herausgefallen. Pflichtwidrig sei bezüglich der Gefährlichkeit der Hängematte weder ein Hinweis noch ein Warnschild angebracht worden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine Hängematte, die zur Verfügung gestellt werde, auch gefahrlos genutzt werden könne. Anderenfalls wäre eine Anleitung oder ein entsprechendes Hinweisschild anzubringen gewesen. Zudem hätte die Hängematte tiefer gehängt werden müssen, so die Begründung der Urlauberin.

Die Reisende verlangte von dem Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

 

Das Amtsgericht Rostock erteilte diesem Ansinnen in seinem Urteil vom 22.02.2014 (Az.: 47 C 359/13) eine klare Absage.

 

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht erreichbar. Hier habe sich durch den Sturz der Klägerin deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

 

Die Instabilität einer Hängematte, die Möglichkeit des Verdrehens der Hängematte und der damit verbundenen Gefahr des Herausfallens sei so offensichtlich und deutlich, dass man davor nicht warnen müsse. Wer eine Hängematte benutze, müsse mit besonderer Vorsicht in diese einsteigen und dabei jederzeit damit rechnen und vorbereitet sein, dass diese durch eine Drehung ein Herausfallen bewirkt. Dies gelte auch, wenn man es geschafft habe, sich in die Hängematte zu legen, da dadurch die Instabilität der Hängematte nicht beseitigt werde. Einen Hinweis auf das Offensichtliche bedürfe es nicht. Gleiches gelte im Übrigen für eine Anleitung. Eine solche sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die körperliche Konstitution möglicher Benutzer einer Hängematte sehr unterschiedlich sein könne, so das Gericht in seiner Entscheidung.


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