Treppensturz im Dunkeln auf einem Flusskreuzfahrtschiff

Im November, wenn es Draußen zur Tagesschauzeit stockfinster ist, würde wohl kaum jemand auf die Idee kommen, eine unbeleuchtete Treppe hinabzusteigen.


Die Klägerin im vom Amtsgericht Rostock mit Urteil vom 9.07.2014 (Az.:  47 C 58/14) entschiedenen Fall spazierte mit ihrem Ehemann auf einem Flusskreuzfahrtschiff umher und wollte dabei vom Sonnen- zum Liegedeck gehen. Dafür musste sie zwei abwärts führende Stufen hinabsteigen.  Die Klägerin stolperte und zog sich Verletzungen zu. Wegen dieser verlangte sie Schmerzensgeld vom Veranstalter. Sie behauptete an der Unfallstelle sei es stockdunkel gewesen.


Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Es glaubte der Klägerin zwar nicht, dass es am Unfallort stockdunkel gewesen ist, dagegen sprachen schon die vorgelegten Fotos, die eine Hafen- und Relingbeleuchtung vermuten ließen, das Gericht hielt die Klägerin an ihrem eigenen Vortrag fest.


Die fehlende Beleuchtung der Treppe stelle zwar eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar, aber die Klägerin treffe ein so überwiegendes Verschulden bei der Ursächlichkeit des Sturzes, dass Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben hätte.


Die Klägerin habe sich „sehenden Auges“ in eine für sie deutlich erkennbare Gefahr begeben. Wer, wie die Klägerin, sich in einem ihm mehr oder weniger unbekannten Bereich bewege, ohne dass er etwas erkennen könne, hafte für die daraus entstehenden Unfallfolgen allein deshalb, weil er sich bewusst dieser Gefahr aussetzte.


Merke: Übertriebener Vortrag bei Gericht kann auch nach hinten losgehen.