Autokaufvertrag des Erblassers

Die Klägerin verkaufte dem Ehemann der Beklagten ein neues Wohnmobil zum einem Kaufpreis von 40.000 Euro, wobei zugleich die Inzahlungnahme des vorherigen Wohnmobils des Klägers vereinbart worden war. In den Verkaufsbedingungen behielt sich die Klägerin eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises für den Fall vor, dass das Fahrzeug nicht abgeholt wird.


Der Ehemann der Beklagten wollte das Fahrzeug zwar abholen, verunfallte aber auf dem Weg zur Verkäuferin. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Er verstarb wenige Tage nach dem Unfall und wurde von der Beklagten beerbt. Diese hatte keine Verwendung für das Wohnmobil und bat die Klägerin, den Vertrag rückgängig zu machen. Die Klägerin wollte den Vertrag nicht rückgängig machen und setzte der Beklagten eine Frist zur Abholung. Nach Fristablauf trat sie vom Kaufvertrag zurück. Sie machte Schadenersatz gemäß der Pauschale geltend, wobei ihr nach ihrem Vortrag ein konkreter Schaden in Höhe von ca. 12.000 Euro entstanden sein soll. Zudem begehrte sie die von der Beklagten bezogenen Ersatzleistungen für das verunfallte Wohnmobil.


Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 27.08.2015 (Az.: 28 U 159/14), dass der Klägerin der Anspruch auf die Schadenersatzpauschale zustünde. Sie habe mit dem Erblasser einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen und nachdem sie nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stünde ihr auch der Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe zu. Die von der Klägerin verwendete Klausel halte einer Inhaltskontrolle stand. Den Nachweis einer geringeren Schadenshöhe habe die Beklagte nicht geführt.


Einen Anspruch auf die Ersatzleistungen habe die Klägerin nicht. Wenn die Klägerin nach ihrem Rücktritt von dem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, hätte sie den ihr entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen müssen, was sie durch die Geltendmachung der Schadenspauschale gerade nicht getan hatte.