Der Kläger, ein leidenschaftlicher Pfeifenraucher, buchte für sich und seine Ehefrau eine Flusskreuzfahrt. Weder der Prospekt noch die Buchungsbestätigung enthielten Hinweise auf Rauchverbote. Der Kläger stellte sich schon vor, in der Lounge des Schiffes gemütlich seine Pfeife rauchen zu können, aber es blieb bei dieser Vorstellung. Das Bordpersonal sprach ein Rauchverbot für sämtliche (geschlossenen) Bereiche des Kreuzfahrtschiffes aus.
Durch das Rauchverbot waren der Kläger und mit ihm seine Frau gezwungen, die Zeiten des Rauchens außerhalb der Schiffsräume auf Deck zu verbringen, wodurch sie der Witterung ausgesetzt waren. Die Entscheidung zu rauchen war damit nicht mehr nur vom eigenen Willen des Klägers und seiner Ehefrau abhängig, sondern von den Witterungsbedingungen.
Das Amtsgericht Köln zeigte in seiner Entscheidung vom 21.09.2011 (Az.: 29 C 1018/11) Verständnis für den Raucher und sprach ihm eine Minderung in Höhe von 10% zu.
Dass der Kläger in der Lounge des Schiffes keine Pfeife rauchen durfte, und hierzu auf den offenen Deckbereich habe ausweichen müssen, stelle eine ohne Weiteres nachvollziehbare, nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner Urlaubsfreude dar. Das Rauchen sei auch nicht, wie die Beklagte meine, durch ein „allgemeines Rauchverbot“ bereits gesetzlich untersagt gewesen. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die das Rauchen in der Lounge eines sich bestimmungsgemäß in österreichischen, ungarischen oder rumänischen Gewässern befindlichen Kreuzfahrtschiffes verboten hätte. Auch das Bundesnichtraucherschutzgesetz verbiete das Rauchen in der Lounge eines Kreuzfahrtschiffes nicht, so der Richter in seiner Entscheidung.