Minderungsansprüche: Reisevermittler ist nicht der richtige Beklagte

Der spätere Kläger buchte eine Reise über das Internet. Betreiber der Webseite war eine deutsche GmbH. Sein Vertragspartner wurde aber eine im Wesentlichen gleichlautende Aktiengesellschaft aus der Schweiz. Während des Buchungsvorgangs und in der Reisebestätigung wurde er auch deutlich darauf hingewiesen. Die deutsche GmbH war also nur Vermittler der Reise.

 

Der Kläger war mit seiner Reise unzufrieden und machte über seinen Rechtsanwalt Minderungsansprüche gegen die deutsche GmbH geltend. Er meinte, die AGB seien unklar und deshalb sei die Beklagte sein Vertragspartner geworden. Diese lehnte aber einen Erstattungsanspruch ab, weil sie sich nicht für den richtigen Anspruchsgegner hielt. Gleichzeitig wies sie noch daraufhin, dass die Frist des § 651 g Abs.1 BGB nicht gewahrt worden sei und die behaupteten Mängel nicht nachvollziehbar seien.

 

Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies in seinem Urteil vom 26.06.2013 (Gz.: 318a C 116/13) die Klage ab und meinte auch, dass die Frist des § 651 g Abs.1 BGB nicht gewahrt und mit der Vermittlerin schon die falsche verklagt worden sei. Auf die behaupteten Mängel ging es gar nicht mehr inhaltlich ein:

 

Eine Unklarheit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Bestimmung des Vertragspartners oder eine überraschende Bestimmung gemäß § 305 c BGB liege nicht vor. Es sei durchaus üblich, dass sich Unternehmen mit Sitz im Ausland in Deutschland ansässiger Dritter bedienen, um die Abwicklung auch für den Vertragspartner zu vereinfachen. Die Regelungen seien auch nicht in sich widersprüchlich bezüglich der Angabe des Vertragspartners. Soweit mit diesen ein Kontakt des Kunden zum Vermittler anstelle mit dem Veranstalter direkt als wirksam ermöglicht werde, diene dies lediglich der leichteren Abwicklung der Kommunikation. Die Beklagte habe auch offensichtlich keinen falschen Eindruck erwecken wollen, sodass es ihr auch nicht verwehrt sei, sich auf diese formale Position zu berufen. Auch im nachfolgenden schriftlichen Bestätigungsschreiben habe sie vielmehr nochmals deutlich auf ihre bloße Vermittlerrolle hingewiesen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

 

 

Eine solche Konstellation stellt in der Regel bei der Geltendmachung von (berechtigten) Ansprüchen keine größeren oder weiteren Probleme dar. Die Klage gegen den Vermittler war zumindest aus diesem Grund nicht notwendig.