Alkoholkonsum ist typisch für niedrigpreisige All-Inclusive-Reisen

Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine 18tägige All-Inclusive- Flugreise in die Türkei für sich und seine Lebensgefährtin zu einem Gesamtpreis von knapp 1.000 Euro.

 

Während der plangemäß angetretenen Reise kam es zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zu wenigstens einer verbalen Auseinandersetzung. Mehrfach rief die Hotelleitung die örtliche Polizei hinzu, da der Kläger und seine Lebensgefährtin – dies ist streitig – wiederholt die Nachtruhe störten. Dies wurde in dem Hotel, in dem der Kläger und seine Lebensgefährtin untergebracht waren, zum Anlass genommen, die beiden des Hotels zu verweisen.  Die Reiseleitung brachte den Kläger und seine Lebensgefährtin in einem anderen Hotel unter. Wegen eines im Einzelnen streitigen Vorfalls an der dortigen Poolbar unmittelbar nach dem Ankommen in dem zweiten Hotel weigerte man sich dort, den Kläger und seine Lebensgefährtin aufzunehmen und die beiden mussten ihre Reise nach neun Tagen abbrechen. Der Kläger begehrt deshalb von der Beklagten Schadensersatz sowie die teilweise Rückerstattung des gezahlten Entgelts für den auf ihn entfallenden Teil der Reise.

 

Vor dem AG Viersen hatte die Klage mit Urteil vom 09.04 2013  (Az.: 2 C 446/11) auch überwiegend Erfolg.

 

Die von der Beklagten zu erbringende Gesamtheit von Reiseleistungen sei mangelhaft gemäß § 651 c Abs. 1 BGB gewesen. Der Reise fehlte eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich die gebuchte Dauer des Aufenthalts von 18 Tagen. Tatsächlich währte der Urlaub des Klägers nur neun Tage, so das Gericht in seiner Entscheidung.

 

Die Beklagte habe die Reise nicht wirksam gekündigt. Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei dem Reiseveranstalter ein Festhalten am Vertrag bis zur vereinbarten Beendigung zumutbar gewesen.

 

Soweit eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin unstreitig sei, genüge diese als solche nicht, um die Beklagte zur Kündigung zu berechtigen. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten über die Intensität dieser Auseinandersetzung als wahr unterstelle, mithin von einer starken Alkoholisierung des Klägers und seiner Lebensgefährtin und großer Lautstärke der Auseinandersetzung ausginge, würde dies allein nicht als Kündigungsgrund ausreichen. Denn bei der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalles sei zunächst auch der Charakter der Reise zu berücksichtigen. All-Inclusive-Reisen würden sich dadurch auszeichnen, dass dem Reisenden für den gezahlten Pauschalpreis vor Ort Speisen und Getränke in unbegrenzter Menge zum Verzehr zur Verfügung stünden. Dies umschließe auch alkoholische Getränke. Träfe eine solche Gestaltung mit einer Reise im unteren Preissegment – und dies dürfte bei einem Reisepreis von 521,50 EUR für eine 18-tägige Reise zweifellos der Fall sein – zusammen, stelle der vermehrte Verzehr alkoholischer Getränke ein geradezu typisches Reiseverhalten dar. Vor diesem Hintergrund seien einzelne typischerweise alkoholbedingte Verfehlungen des Reisenden von dem Reiseveranstalter in einem höheren Maße zu tolerieren. Dass Alkoholgenuss in einem Einzelfall zur hörbaren Eskalation eines Beziehungsstreites führe, hielte sich dabei grundsätzlich im Rahmen hinzunehmenden Verhaltens. Anders wäre dies erst zu beurteilen, wenn die Störung anderer Gäste ein besonders drastisches Ausmaß erreichte. Dies könne aber bei einer einzelnen – wenn auch zur Nachtzeit ärgerlichen – rein akustischen Störung nicht angenommen werden. Hierzu hätte es einer weiteren Eskalation, etwa dem Übergreifen der Auseinandersetzung auf andere Gäste bedurft, so das Gericht in der Urteilbegründung.