Adressat der Mängelanzeige

Ein Paar buchte für sich eine 14-tägige All-inclusive-Pauschalreise auf Chalkidiki. In dem Hotelzimmer und im Umfeld des Hotels fanden die Reisenden nach ihre Meinung viele Mängel. Diese zeigten sie auch sofort der Hotelleitung an.

 

Allerdings erst nach zehn Tagen zeigten sie die Mängel auch der Reiseleitung an. Diese bot aus Kulanz einen Umzug in ein anderes Hotel an. Dies lehnten die Urlauber aber ab. Stattdessen verlangten sie nach ihrer Rückkehr vom Reiseveranstalter 60% des Reisepreises zurück sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

 

Da sich der Reiseveranstalter weigerte zu zahlen und im Übrigen die behaupteten Mängel bestritt, kam es zu einem Verfahren vor dem AG München.

 

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.04.2013 (Az.: 264 C 25862/11) ab.

 

Mängelanzeige gegenüber Hotelleitung ist nicht ausreichend

Für die ersten zehn Tage bestünde schon wegen der fehlenden Mängelanzeige kein Minderungsanspruch. Die Anzeige bei der Hotelrezeption sei nicht ausreichend, da diese nicht der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters sei und diese auch an die örtliche Reiseleitung des Veranstalters verwiesen habe. Eine Anzeige gegenüber dem Reiseveranstalter sei auch erforderlich gewesen, um ihm die vom Gesetz vorgesehen Möglichkeit der Abhilfe zu geben.

 

Umzug in ein anderes Hotel für kinderloses Paar zumutbar

Da die Reiseleitung sofort einen kostenfreien Umzug in ein anderes gleichwertiges Hotel angeboten habe, bestünde auch für die letzten Tage keine Ansprüche. Für ein kinderloses Paar sei ein Umzug auch wenige Tage vor Urlaubsende zumutbar, so das Gericht in seiner Entscheidung.