Land nicht in Sicht!

Ein Ehepaar buchte beim beklagten Reiseveranstalter eine Nordland-Kreuzfahrt. In dem Reiseprospekt wurde eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen in einer Skizze der Route dargestellt.  In der Routenbeschreibung dagegen exakt angegeben, wann sich das Kreuzfahrtschiff im Hafen bzw. auf See befindet. Besondere Ankündigungen für die Seetage wie z.B. Aussichten enthielt die Beschreibung nicht.

 

Inspiriert von der Skizze geriet das Ehepaar ins Träumen von einem Blick auf Spitzbergen und buchte extra eine Kabine auf der Backbordseite des Schiffes. Es blieb dann aber zumindest während dieser Kreuzfahrt bei diesem Traum. Der Kapitän lenkte das Schiff nämlich an Spitzbergen vorbei, anstatt es zu umrunden.

 

Das gefiel dem Ehepaar verständlicher Weise gar nicht und es machte eine Minderung des Reisepreises geltend. Der Reiseveranstalter zahlte jedoch nicht, so dass es zur Klage vor dem Amtsgericht München kam.

 

In seinem Urteil vom 11.04.2013 (Az.:  222 C 31886/12) wies das Amtsgericht München die Klage ab.

 

Es stellte fest, dass auch die Skizze zur Bestimmung des Vertragsinhalts herangezogen werden und auch die fehlende Umfahrung einer Insel einen Mangel begründe könne.

 

In diesem Fall müsse aber auch die Routenbeschreibung zur Auslegung der vertraglich geschuldeten Reiseleistung hinzugezogen werden. Hier sei für den maßgeblichen Tag „Auf See“ angegeben worden. Nicht zugesichert worden sei dem Reisenden dagegen, dass eine Sicht auf eine bestimmte Küste möglich sei oder dass Spitzbergen mit dem Schiff umrundet werde.

 

Nach Auffassung des Amtsgerichts lag in der Routenabweichung daher nur eine unwesentliche Modifikation der Reiseroute die keinen Mangel begründet.