Satirische Hotelbewertung

Bewertungsportale im Internet erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dieser Trend macht auch bei der Reisebranche nicht halt. Gerade bei negativen Bewertungen möchte der so bewertete Anbieter gerne eine Löschung erreichen. So auch in diesem Fall. 

 

Das Landhotel Hühnerhof wurde in dem Portal der späteren Beklagten, die über dieses Portal auch Reisen vermittelt, bewertet. Der Bewerter wählte für seine Bewertung als Überschrift „Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall“ und fügte hinzu „Für ein 4 Sterne Restaurant eine zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!“

 

Das Hotel verlangte von der Betreiberin des Portals die Löschung dieser Bewertung oder aber die Herausgabe der Kontaktdaten des Kritikers. Diese setzte sich aber mit dem Bewerter in Kontakt, der wiederum seine Aussage und Bewertung vollumfänglich bestätigte. Die Beklagte verweigerte damit unter Verweis auf die freie Meinungsäußerung die Löschung dieser Bewertung. Damit war der Kläger nicht einverstanden und so mussten sich Gerichte mit dem Hühnerstall beschäftigen.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte in seiner Entscheidung vom 11.09.2013 (Az.: 4 U 88/13) wie schon die Vorinstanz einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. 

 

Diese stelle keine Schmähkritik dar und sei damit vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt.

 

Anders als vom Kläger in einer Vielzahl von Schriftsätzen angeführt, verbinde nämlich der durchschnittliche Leser der streitgegenständlichen Bewertung mit dem Begriff „Hühnerstall“ nicht die Vorstellung von „Schmutz und Kot“. Bereits der Begriff „Hühnerstall“ ohne den Kontext mit der nachfolgenden Bewertung werde im allgemeinen Sprachgebrauch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht mit besonderem Schmutz in Verbindung gebracht. Anders als bei dem Begriff „Saustall“ habe sich hier keine, vom reinen Wortlaut abweichende Auslegung durchgesetzt.

 

Das Gericht zeigte hier seine Kritikereigenschaft und attestierte dem Bewerber, dass er den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Alliteration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt habe, die vordergründig zum Lachen reizen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf die der Überschrift nachfolgende Bewertung lenken sollte. Er habe damit das Stilmittel der Satire gewählt.

 

Dem Begriff „Hühnerstall“ könne nicht entnommen werden, dass der Bewerter das Hotel des Klägers und damit auch den Kläger selbst als dessen Betreiber losgelöst von der inhaltlichen Kritik an dem Hotel herabwürdigen oder diffamieren wollte.