Vorbehaltlose Leistungsänderung führt zum Entfall des Minderungsanspruchs

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise auf die Insel Kos/Griechenland mit Unterbringung in einem Hotel-Doppelzimmer.

 

Vor Ort angekommen wurde ihm zunächst ein mangelfreies Doppelzimmer ohne Meerblick wie gebucht zur Verfügung gestellt. Da der Kläger aber unbedingt ein Zimmer mit Meerblick haben wollte, wurde ihm ein Appartement mit Meerblick angeboten.

 

Bei der Besichtigung waren auf den ersten Blick die später gerügten Mängel wie alte abstehende Fußleisten, rostige Nägel, beschädigte Tapeten, beschädigte Stühle und Geschirrschrank, verschimmelter Duschvorhang und Badematte, vergammelter Wannenrand, ein Loch im Waschbecken und die beschädigte Badezimmertür ersichtlich. Ein Geltendmachung dieser Mängel behielt er sich jedoch nicht vor, sondern bezog vorbehaltlos das Appartement.

 

Das Amtsgericht Köln meinte deshalb in seiner Entscheidung vom 23.09.2013 (Az.: 142 C 515/12), dass der Kläger keine Ansprüche nach § 651 d Abs. 1 BGB wegen Mängel der Einrichtung des Appartements erheben könne.

 

Reisender hätte sich Ansprüche wegen der Mängel vorbehalten müssen

Hier sei es auf Wunsch des Reisenden, ohne das bislang ein Mangel vorlag, zu einer Leistungsänderung gekommen. Der Vertragsgegenstand sei nunmehr durch die bei Leistungsänderung bekannten Umstände bestimmt worden. Das bedeute, dass der Reisende wegen solcher Abweichungen, die ihm bei der Vereinbarung der Leistungsänderungen bekannt waren, kein Minderungsrecht habe, da die Abweichungen - selbst wenn sie sonst als Fehler nach § 651 c BGB anzusprechen wären - nunmehr als vertragsgemäße Leistung akzeptiert worden seien. Es sei denn der Reisende hätte sich Rechte wegen dieser Abweichungen vorbehalten. Dies habe der Kläger aber nicht getan. Damit habe er diese Beeinträchtigungen wissentlich hingenommen, um die sich ihm durch die Leistungsänderung gegenüber der vorherigen Unterbringung bietenden Vorteile des Appartements, insbesondere den Meerblick ohne Aufpreis, in Anspruch nehmen zu können. Minderungsansprüche wegen der ihm somit bekannten Mängel seien damit aber entfallen.