Kein Reisebeginn durch Ausdruck der Bordkarte

Der spätere Kläger hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

 

Nach den Reisevereinbarungen war der Kläger verpflichtet, die Bordkarten für den Flug über das Internet am eigenen Computer auszudrucken, wobei dies auch schon weiträumig vor dem Flug erfolgen durfte. Die bereits ausgedruckte Bordkarte konnte bis zu zwei Stunden vor dem geplanten Abflug erneut ausgedruckt werden.

 

Einige Zeit, nachdem der Kläger die Bordkarten ausgedruckt hatte, erkrankte die Ehefrau des Klägers unerwartet schwer und der Kläger informierte die Beklagte unverzüglich über die festgestellte Erkrankung seiner Ehefrau.

 

Die Versicherung wollte die Stornierungskosten allerdings nicht übernehmen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Reise bereits mit dem Ausdruck der Bordkarten begonnen habe.

 

Diese Auffassung hielt das Amtsgericht Bremen in seinem Urteil vom 04.07.2013 (Az.: 10 C 508/12) für lebensfremd und verurteilte die Versicherung zur Zahlung.

 

Der Erhalt der Bordkarten sei lediglich ein untergeordneter Nebenaspekt im Rahmen des Eincheckens bei einer Flugreise. Das Einchecken bestehe vielmehr darin, dass sich der Reisende am Flughafen einfinde und der Fluggesellschaft seine Anwesenheit und Flugbereitschaft durch Übergabe des Reisegepäcks sowie Entgegennahme der Bordkarte oder Vorlage der selbst ausgedruckten Bordkarte anzeige. Erst dadurch werde ein Prozess in Gang gesetzt, der bei planmäßigem Verlauf unmittelbar in den Abflug mit der gebuchten Maschine zum geplanten Ziel münde.

 

Die Auslegung der Beklagten widerspreche dem Sinn und Zweck der von ihr angebotenen Versicherung. Sinn und Zweck einer Reiserücktrittsversicherung sei, dass der Versicherungsnehmer bei unerwarteter Verhinderung des Reiseantritts (aus bestimmten Gründen) die Kosten der Reise erstattet erhalte. Da Reisen grundsätzlich storniert werden können, jedoch umso höhere Stornokosten anfallen, je kurzfristiger der Rücktritt ist, sollen mit der streitgegenständlichen Versicherung typischerweise vor allem kurzfristige Verhinderungen abgedeckt werden. Mit der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des Reiseantritts wäre der Abschluss einer derartigen Versicherung unsinnig, denn gerade der kostenintensive Stornozeitraum kurz vor der geplanten Abreise wäre aufgrund der Verpflichtung zum Selbstausdruck am eigenen Computer vom Versicherungsschutz ausgenommen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.