Reiserücktritt bei einer psychischen Erkrankung

In viele Bedingungen von Reiserücktrittsversicherungen ist eine Klausel enthalten, die von dem Reisenden verlangt, bei einer psychischen Erkrankung diese durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen.

 

Diese sogenannte Facharztklausel hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand.  Anders als physische Erkrankungen sind psychische Erkrankungen diagnostisch wesentlich schwerer zu beurteilen und es ist daher nach Ansicht mehrerer Gerichte gerechtfertigt, die Diagnose einem Facharzt zu überlassen. Die Vorlage eines Attestes eines anderen praktizierenden Arztes reicht in dem Fall nicht aus und stellt eine Obliegenheitsverletzungs dar.

 

Zudem sind in einigen Versicherungsverträgen psychische Erkrankungen sogar gänzlich ausgeschlossen. Auch dieser Ausschluss hält einer Inhaltskontrolle stand (vergl. Urteil des AG München vom 12.06.2013, Az.: 172 C 3451/13; rechtskräftig LG München, Urteil v. 08.01.2015 Az.: 6 S 15424/13).

 

Im Falle einer psychischen Erkrankung fällt es wahrscheinlich schwer, dann auch noch die Versicherungsbedingungen genau zu studieren. Deshalb sollten diese bei Vertragsschluss genauestens gelesen und ggfs. beim Versicherer nachgefragt werden.  In dem Zusammenhang sollte auch überprüft werden, ob ggfs. eine Unterversicherung besteht. Die Versicherungssumme sollte den Reisepreis nicht unterschreiten, anderenfalls wird der Versicherer im Leistungsfall die Stornokosten auch nur anteilig erstatten.