Vor kleinen Unachtsamkeiten kann man nie sicher sein. In diesem Fall stieß ein Steward auf einer vierzehntägigen Kreuzfahrtreise der späteren Klägerin mit einem Tablett versehentlich gegen das Nasenbein. Diese erlitt eine Risswunde. Im Bordhospital wurde die Risswunde am Nasenrücken mit einem Pflaster fixiert. Auf ärztliches Anraten konnte sie an dem für diesen Tag geplanten Landausflug nicht teilnehmen und auch die nächsten sechsTage nicht im Pool oder im Meer schwimmen.
Die Klägerin verlangte von der Reiseveranstalterin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld.
Schmerzensgeld für die Risswunde
Das Amtsgericht Rostock sprach in seiner Entscheidung vom 25.10.2013 (Az.: 47 C 135/13) der Klägerin ein Schmerzensgeld für erlittene Verletzung in Höhe 300,00 Euro zu.
Kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f. Abs. 2 BGB verneinte das Gericht, weil es keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu sehen vermochte. Neben dem Auftreten von Schmerzen sowie der entfallenen Möglichkeit des Schwimmens im Pool oder im Meer, konnte das Gericht keine weiteren negativen Auswirkungen für die Reise feststellen. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Pools auf dem Schiff stelle dagegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f. BGB dar.
Minderungsansprüche
Da die Klägerin keine Minderungsansprüche geltend gemacht hatte, musste das Gericht auch nicht entscheiden, ob ihr solche aufgrund der erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Einschränkungen z.B. hinsichtlich der Bademöglichkeiten zustanden.