Allergische Reaktion auf Erfrischungstücher während eines Fluges

Die Klägerin buchte einen Flug bei der beklagten Fluggesellschaft. Den Mitarbeitern an Bord des Flugzeugs teilte sie mit, dass sie auf die Ausdünstungen von dampfenden Erfrischungstüchern allergisch reagiere. Dennoch wurden diese sogenannten Saunatücher verteilt und die Klägerin verspürte eine erhebliche Atemnot. Sie musste mit Sauerstoff und Medikamenten versorgt werden.

 

Die Klägerin verlangte deshalb von der Fluggesellschaft ein Schmerzensgeld, das ihr auch in Höhe von 1.500 Euro vom OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 16.04.2014 (Az.: 16 U 170/13) zugesprochen wurde.

 

Allergische Reaktion ist eine körperliche Verletzung

Wie auch zuvor das Landgericht nahm das Berufungsgericht an, dass es sich bei der von der Klägerin erlittenen allergischen Reaktion um eine körperliche Verletzung handele, die durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr verursacht worden sei. Dafür hafte die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 MÜ (Montrealer Übereinkommen) i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB. Die Klägerin sei nicht gehalten, die durch die Erfrischungstücher ausgelösten Beschwerden als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen. 

 

Mitverschulden - Fluggast muss eindringlich auf sich aufmerksam machen

Allerdings müsse sich die Klägerin gemäß Art. 20 MÜ, § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 25% anrechnen lassen. Sie hätte mit noch mehr Nachdruck auf ihre Situation aufmerksam machen müssen und zur Not hätte sie laut um Hilfe schreien können und müssen angesichts der Dringlichkeit ihres Begehrens, so die Richter in ihrer Entscheidung.