Der später verklagte Reiseveranstalter konnte ein gebuchtes Hotel wegen Überbuchung nicht zur Verfügung stellen. Der Reisende, ein Chefarzt eines Kreiskrankenhauses, war mit den Alternativangeboten nicht einverstanden und kündigte die Reise kurz vor dem ursprünglichen Reisebeginn.
Die Lust auf einem Urlaub war ihm vergangen und er gab den für den Reisezeitraum angemeldeten Urlaub wieder zurück. Allerdings konnte er in der Zeit keine Privathonorare verdienen, da die Operationen einer langen Vorbereitung bedürfen. Die Operationen konnte er zwar später nachholen, aber er behauptete, dass ihm dadurch zwei Wochen in seinem Erwerbsleben fehlen und forderte von dem Reiseveranstalter über 4.000 Euro Schadenersatz. Er rechnete dazu vor, dass ihm auf acht Tage ca. 4.800,00 Euro netto Einkommensverlust drohte.
Das Amtsgericht Köln konnte in seinem Urteil vom 17.03.2014 (Az.: 142 C 274/13) nicht feststellen, dass dem Kläger wegen der in zwei Wochen nicht durchführbaren Operationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Einkommenseinbuße verbleiben ist.
Mitverschulden des Reisenden
Weiterhin vertrat das Gericht die Auffassung, dass der vom Kläger geltend gemachte Einkommensverlust durch ihn selbst herbeigeführt worden sei.
Habe bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden des Reisenden mitgewirkt, sei dies beim Umfang des Schadenersatzes zu berücksichtigen und könne je nach Grad des Verschuldens bis zu einem Anspruchswegfall führen. Dabei treffe den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB insbesondere die Pflicht, die Maßnahmen zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in seiner Situation nach Treu und Glauben zur Schadensabwendung bzw. -minderung ergriffen hätte. Dies gelte auch bei der Vermeidung von drohenden Erwerbsschäden. Der Geschädigte habe sich auch in Hinblick auf einen etwaigen Verdienstausfall so zu verhalten, als wenn es keinen ersatzpflichtigen Schädiger gebe.
Verständiger Mensch hätte eine Alternativreise angetreten
Das Gericht hatte wenig Verständnis für den Kläger, der monetäre Interessen über einen Familienurlaub stellte, und führte weiter aus, dass ein verständiger Mensch nach seiner Ansicht in dieser Situation auch unter Berücksichtigung des bei ca. 270 Operationen im Jahr bei einem Arzt bestehenden Erholungsbedürfnisses und den Interessen der Familienmitglieder an einer gemeinsamen Reise den Urlaub nicht widerrufen, sondern eine Alternativreise angetreten hätte. Soweit dabei die von der Beklagten angebotenen Alternativen für ihn nicht in Betracht kamen, hätte der Kläger auch selbst eine andere Reise buchen und die Beklagte mit den Mehrkosten belasten können. Der hierdurch entstandene Schaden wäre deutlich geringer ausgefallen als der drohende Einkommensverlust. Gründe auf Seiten des Klägers, die ein Festhalten an dem bereits genommenen Urlaub für den Kläger persönlich unzumutbar erscheinen lassen, seien nicht dargetan. Gerade in dem Preissegment der Reise des Klägers hätten andere Optionen, zumindest bei anderen Anbietern, bestanden.